rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 08.09.1998; Aktenzeichen S 26 (4) RA 83/95) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 4 RA 75/01 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.09.1998 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Rentenleistungen, welche diese aufgrund von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen von der Rente des Klägers in der Zeit seit 01.07.1995 einbehalten und an die Beigeladenen überwiesen hat.
Der Kläger, bei dem das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Vorliegen des Merkzeichens "RF" anerkannte (Bescheid vom 18.07.1991), bezieht von der Beklagten seit dem 01.05.1986 eine Altersrente und von der Beigeladenen zu 3. eine Versorgungsrente. Er hat drei Kinder, die sich auch in der Zeit ab April 1995 weiterhin in Ausbildung befanden.
Das Amtsgericht Bochum erließ einen der Beklagten am 21.03.1995 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.03.1995, durch den es wegen einer Forderung der Beigeladenen zu 1) und 2) gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 5.718,50 DM die fälligen, künftigen Rentenbeträge der Rentenleistungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 3) zugunsten der Beigeladenen zu 1) und 2) pfändete, wobei Kinderzuschüsse außer Betracht bleiben sollten. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ordnete die Zusammenrechnung der Renten an. Der pfändbare Betrag sollte der von der Beklagten gezahlten Rente entnommen werden. Wegen einer weiteren Forderung in Höhe von 1.400,77 DM erließ das Amtsgericht Bochum einen weiteren inhaltsgleichen, der Beklagten am 10.04.1995 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschuss vom 29.03.1995 zugunsten der Beigeladenen zu 1) und 2). Hinsichtlich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 07.03.1995 erklärte die Beklagten mit Schreiben vom 10.04.1995 gegenüber den Beigeladenen zu 1) und 2), sie erkenne die Forderung an und sei zur Zahlung bereit. Nach Mitteilung der Beigeladenen zu 3) über die Höhe der von dort gezahlten Rente werde sie angeben, ob pfändbare Beträge zur Verfügung stünden. Unter Bezugnahme auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29.03.1995 erkannte sie diese Forderung ebenfalls an und führte aus, es bestünden bereits vorrangig zu erfüllende Forderungen. Sofern in Zukunft pfändbare Beträge zur Verfügung stünden, erfolge eine Benachrichtigung der Beigeladenen zu 1) und 2). Die Beigeladene zu 3) gab mit Schreiben an die Beigeladenen zu 1) und 2) vom 04.04.1995 und 11.05.1995 ebenfalls Drittschuldner erklärungen ab.
Mit Schreiben vom 08.06.1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Rente sei nach der Rentenanpassungsverordnung für das Jahr 1995 angepasst worden. Ab 01.07.1995 betrage der monatliche Rentenzahlbetrag 2.192,88 DM. Bei diesem Zahlbetrag ergebe sich unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung mit weiteren Einkünften nach der Anlage zu § 850c ZPO ein pfändbarer Betrag von 246,30 DM. Dieser Betrag werde zur Tilgung der Forderung an die Gläubiger überwiesen.
Mit einer am 20.06.1995 bei dem Sozialgericht (SG) Dortmund eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, wegen seiner anerkannten Behinderungen und seinem Krebsleiden sei er auf eine Haushaltshilfe angewiesen. Diese zusätzlichen Kosten habe die Beklagte bei der Pfändung nicht berücksichtigt. Im Übrigen seien ihm die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nicht zugestellt worden.
Mit Urteil vom 08.09.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da es an der Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Vorverfahren mangele. Das Gericht habe keinerlei Veranlassung, Gelegenheit zum Nachholen des Vorverfahrens zu geben. Der Kläger habe mit seinem gleichfalls gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Ausdruck gebracht habe, dass er seine am 20.06.1995 erhobene Klage nicht gleichzeitig als Widerspruch angesehen haben möchte.
Gegen das ihm am 18.09.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.09.1998 Berufung eingelegt. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 27.11.1998 zunächst zwecks Nachholung des Vorverfahrens ausgesetzt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.1999 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt, die Mitteilung über die Anpassung der Rente nach der Rentenanpassungsverordnung 1995 vom 08.06.1995 sei nicht zu beanstanden, da sie der Sach- und Rechtslage entspreche. Der dem Kläger ab 01.07.1995 zu zahlende Rentenbetrag sei zutreffend berechnet worden. Im Übrigen könnten Einwendungen gegen die Pfändung nicht bei der Beklagten, sondern nur beim Vollstreckungsgericht bzw. bei der Vollstreckungsstelle erhoben werden.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe nicht erklärt, welche vorrangigen Forderungen sie bis einschließlich Juli 1998 getilgt und an wen sie die gepfändeten Beträge gezahlt habe.
Dem schr...