Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen

 

Orientierungssatz

1. Die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB 9 setzt voraus, dass der Arbeitsplatz des Antragstellers geeignet ist und die Schwierigkeit der Erhaltung des Arbeitsplatzes in der Behinderung liegt. Es genügt, dass durch eine Gleichstellung der Arbeitsplatz sicherer gemacht werden kann.

2. Hierzu genügt eine abstrakte Gefährdung des Arbeitsplatzes nicht. Vielmehr müssen Tatsachen vorliegen, die den Rückschluss zulassen, dass der Arbeitsplatz wegen der Behinderung konkret gefährdet ist. Solange der Arbeitsplatz behindertengerecht ausgestattet ist, fehlen Anhaltspunkte für dessen Gefährdung.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.10.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Seit dem 16.02.1998 ist der am 00.00.1968 geborene Kläger als Verwaltungsangestellter in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland beschäftigt. In der Zeit vom 11.11.2004 bis 09.05.2005 war er wegen eines Bandscheibenvorfalls arbeitsunfähig. Beim Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt.

Durch Bescheid vom 14.11.2005 wurde der Kläger von der Beklagten nach § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen befristet bis zum 30.06.2007 gleichgestellt. Sie führte aus, dass die Gleichstellung zur Erhaltung des Arbeitsplatzes sowie zur Erlangung technischer Hilfen ausgesprochen werde. Die nach § 68 Abs. 2 SGB IX zulässige Befristung erfolge, da bis zum Ablauf der Frist die technische Ausstattung des Arbeitsplatzes durchgeführt sein sollte.

Die Fürsorgestelle der Stadt L förderte die behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes des Klägers durch die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines höhenverstellbaren Tisches und einer Scrollmouse. Der Arbeitgeber stellte einen geeigneten Bürostuhl und ein Stehpult aus seinem Inventar zur Verfügung.

Im Juni 2007 beantragte der Kläger die Verlängerung der Gleichstellung. Er trug vor, dass er ständig in geschlossenen Räumen, stehend mit Arbeitshilfe und sitzend mit Zwangshaltung und häufigem Heben und Tragen von Akten arbeite. Sein Arbeitsplatz sei behindertengerecht ausgestaltet. Falls an den Arbeitshilfen ein Schaden auftrete, könnte er seine Tätigkeit ohne diese Hilfen nicht auf Dauer ausüben. Der Arbeitgeber teilte der Beklagten unter dem 12.07.2007 mit, dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers auf seine derzeitigen Tätigkeiten nicht auswirkten. Der Arbeitsplatz sei behindertengerecht ausgestaltet. Eine innerbetriebliche Umsetzung sei wegen der Auswirkung der Behinderung nicht vorgesehen. Die Schwerbehinderten-Vertretung gab unter dem 12.07.2007 an, dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers auf seine derzeitige Tätigkeiten insoweit auswirkten, als ein häufiger Wechsel zwischen Stehen, Sitzen und Gehen erforderlich sei. Der derzeitige Arbeitsplatz sei behindertengerecht ausgestaltet. Eine innerbetriebliche Umsetzung sei wegen der Auswirkungen der Behinderungen nicht möglich. Hinsichtlich der Frage, ob der Arbeitsplatz aufgrund behinderungsbedingter Auswirkungen gefährdet sei, werde auf die Stellungnahme von Oktober 2005 verwiesen. Dort war ausgeführt, dass der Kläger auf die Ausstattung seines Arbeitsplatzes mit sachgerechten Hilfsmitteln angewiesen sei. Der Personalrat hat sich der Stellungnahme der zuständigen Schwerbehinderten-Vertretung angeschlossen.

Durch Bescheid vom 16.08.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Bei der Prüfung des Antrages hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Arbeitsplatz des Klägers aus behinderungsbedingten Gründen gefährdet und er zur Erhaltung des Arbeitsplatzes auf den Gleichstellungsschutz angewiesen sei. Allgemeine Darlegungen, dass am behindertengerechten Arbeitsplatz Schäden auftreten könnten, die ein Weiterarbeiten nicht ermöglichen würden, reichten nicht aus, um eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zu erlangen. Eine erneute Antragstellung könne bei Änderung der Verhältnisse jederzeit erfolgen.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass das mit der Gleichstellung angestrebte Ziel - Ausstattung des Arbeitsplatzes mit behindertengerechten Arbeitsmitteln, Reduzierung erheblicher Krankheitszeiten - erreicht worden sei. Das positive Ergebnis der Bemühungen werde aber in Frage gestellt, wenn nach dem 30.06.2007 keine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX mehr vorliege, da sein Arbeitgeber in diesem Fall die behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes aufheben und keinen Handlungsbedarf mehr erkennen könne, wenn ein beschädigtes Arbeitsmittel ersetzt oder repariert werden müsse. Ohne eine ausreichende, behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes sei...

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