Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Entscheidung über die Besetzung eines Vertragsarztsitzes. ausschließliche Berücksichtigung fristgerecht und vollständig abgegebener Zulassungsanträge. Angemessenheit der Fristsetzung. keine Wiedereinsetzung. gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien

 

Orientierungssatz

1. Der Zulassungsausschuss entscheidet bei der Besetzung eines Vertragsarztsitzes unter mehreren Bewerbern nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien: berufliche Eignung, Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, Approbationsalter und Dauer der Eintragung in die Warteliste. Hierbei sind nur die nach der Bekanntmachung des Beschlusses des Landesausschusses fristgerecht und vollständig abgegebenen Zulassungsanträge zu berücksichtigen.

2. Eine Frist von sechs bis acht Wochen ist auch vor dem Hintergrund von Art 12 GG angemessen und ausreichend, um potentielle Bewerber in die Lage zu versetzen, die notwendigen Vorbereitungen zu treffen, einen sachgerechten Antrag stellen zu können.

3. Eine solche Frist hat Ausschlusscharakter. Infolgedessen kommt bei Versäumung der Frist eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

4. Bei der Entscheidung, ob ein oder mehrere Bewerber geeignet sind, ist den Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.10.2011; Aktenzeichen B 6 KA 20/11 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 02.09.2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 8).

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Besetzung eines Vertragsarztsitzes für Radiologie im Planungsbereich der kreisfreien Stadt C streitig.

Mit Beschluss vom 07.07.2006 stellte der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe (Landesausschuss) fest, dass in C die Zulassungsbeschränkungen für Radiologen mit der Maßgabe aufzuheben sind, dass Zulassungen nur bis zum erneuten Eintreten einer Überversorgung erfolgen dürfen. Der Beschluss lautet:

"Der Landesausschuss stellt fest, dass in den nachstehend aufgeführten Bereichen / Arztgruppen / Psychologische Psychotherapeuten Zulassungsbeschränkungen aufzuheben sind: Regierungsbezirk Detmold kreisfreie Stadt Bielefeld Radiologen Anträgen auf Zulassung für die Bereiche/Arztgruppen/Psychologische Psychotherapeuten kann - sofern die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind - entsprochen werden; allerdings dürfen Zulassungen nur bis zum erneuten Eintreten einer Überversorgung erfolgen. Der Zulassungsausschuss hat unter denjenigen Antragstellern eine Auswahl zu treffen, deren Zulassungsanträge innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Veröffentlichung eingegangen sind. Anträge sind zu richten an den jeweiligen Zulassungsausschuss oder an eine Dienststelle der KVWL."

Der Beschluss wurde in der Ausgabe 8/2006 des Westfälischen Ärzteblatts vom 04.08.2006 (S. 60 f) bekanntgegeben. Daraufhin beantragten der Kläger und der Beigeladene zu 8) ihre Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.

Der 1951 geborene Kläger war vom 01.07.2000 bis 30.06.2001 zunächst in C im Rahmen eines Job-Sharings als Facharzt für Radiologie tätig; seit dem 01.07.2001 ist er in Melle als Facharzt für Radiologie niedergelassen. Sein auf Zulassung für den Arztsitz Istraße 00 in C gerichteter Antrag ging am 13.11.2006 beim Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Detmold (ZA) ein.

Der 1941 geborene Beigeladene zu 8) ist seit dem 01.07.1976 als Facharzt für Radiologie und ab 01.01.2003 als Facharzt für Nuklearmedizin niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung in C zugelassen. Mit Schreiben vom 10.07.2006 beantragte er zunächst die Genehmigung zum Fachgebietswechsel von Nuklearmedizin in Radiologie und mit am 11.08.2006 beim ZA eingegangenem Schreiben vom 09.08.2006 seine Zulassung als Facharzt für Radiologie für den Vertragsarztsitz Gstraße 0 in C. Für den Fall seiner bestandskräftigen Zulassung als Facharzt für Radiologie verzichtete er auf die Zulassung als Facharzt für Nuklearmedizin. Der auf den Fachgebietswechsel gerichtete Antrag ist bisher ohne Erfolg geblieben (Beschluss des ZA vom 22.11.2006, Beschluss des Beklagten vom 26.09.2007, Urteil des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 28.04.2010 - S 5 KA 10/07 -).

Mit weiterem Beschluss vom 22.11.2006 stellte der ZA fest, dass die Zulassung des Beigeladenen zu 8) als Facharzt für Nuklearmedizin infolge seines Verzichtes mit Ablauf des 22.11.2006 unter der Bedingung der bestandskräftigen Zulassung als Facharzt für Radiologie ende. Gleichzeitig ließ der ZA den Beigeladenen zu 8) als Facharzt für Radiologie für den Vertragsarztsitz Gstraße, C, zur vertragsärztlichen Versorgung zu. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte der ZA mit der Begründung ab, dass der Ant...

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