rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 22.02.2000; Aktenzeichen S 23 (4) P 48/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22. Februar 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Leistungen aus einem privaten Pflegepflichtversicherungsvertrag.
Der 1937 geborene Kläger zu 1) unterhielt bei der Beklagten eine Krankenkostenvollversicherung zuletzt nach den ab dem 01.01.1993 gültigen Tarifen AM 1, ZM 1, S 32. Gleichzeitig war der Kläger zu 1) gesetzlich krankenversichert bei der Barmer Ersatzkasse (BEK) - nach Angaben des Klägers als pflichtversichertes Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), nach Angaben der Beklagten als freiwilliges Mitglied -, was der Beklagten seit Februar 1991 bekannt war. Mit Schreiben vom 14.11.1994 verwies die Beklagte den Kläger zu 1) darauf, dass sich privat Krankenversicherte bis zum 30.06.1995 entscheiden könnten, bei welchem Unternehmen sie ihre private Pflegeversicherung abschließen möchten. Habe sich der Kläger zu 1) bereits für ein anderes Unternehmen entschieden, möge er dies bis zum 20.12.1994 mitteilen, anderenfalls gehe man davon aus, dass ab dem 01.01.1995 die Pflegeversicherung bei der Beklagten geführt werden solle. Mit gleichem Datum übersandte die Beklagte dem Kläger einen Versicherungsschein, der den Vermerk enthält: "Aufgrund des Pflegeversicherungsgesetzes ergibt (ergeben) sich folgende Pflegepflichtversicherung(en)", und einen monatlichen Beitrag von 58,50 DM auswies. Mit Schreiben vom 13.02.1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, man habe von seiner Versicherung bei der BEK erfahren und daher die bestehende Pflegeversicherung ab Beginn storniert, weil eine solche sicherlich bei der BEK bestehe. Durch eine Leistungsverrechnung vom 27.01.1995 sei das Beitragskonto per 31.01.1995 ausgeglichen. Der Kläger widersprach der Stornierung mit Schreiben vom 21.03.1995 und erklärte, er habe die Pflegeversicherung bei der Beklagten weder gekündigt noch beabsichtige er, dies zu tun; vielmehr habe er einen Antrag auf Pflegeleistungen zwischenzeitlich gestellt.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung - MDK - Nordrhein kam in seinem Gutachten für die BEK vom 11.05.1995 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger zu 1), der durch die Klägerin zu 2), mit der er seit 1997 verheiratet ist, gepflegt wurde, die Voraussetzungen der Pflegestufe I seit Januar 1995 vorlägen.
Die Kläger haben am 11.12.1997 vor dem Sozialgericht - SG - Köln Klage erhoben auf Feststellung des Bestehens des Pflegeversicherungsverhältnisses einschließlich einer Familienversicherung der Klägerin zu 2) sowie auf Gewährung sämtlicher Pflegeleistungen und Zahlung der Beiträge für die Klägerin zu 2) zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Sie haben die Auffassung vertreten, das Versicherungsverhältnis sei wirksam zustande gekommen. Die Beklagte habe kein Recht zum Rücktritt bzw. Kündigung des Vertrages gehabt, da ihr die Versicherung des Klägers zu 1) bei der BEK im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen sei.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine Doppelversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung sei unzulässig. Durch die Stornierung des Vertrages sei sie von etwaigen Leistungspflichten befreit worden. Nach den Versicherungsbedingungen habe der Kläger die bei der BEK bestehende Versicherung mitteilen müssen, so dass diese Obliegenheitsverletzung zur Kündigung des Vertrages berechtigt habe, in welche die Aufhebung des Vertrages ggf. umzudeuten sei. Diese Kündigung sei auch fristgerecht erfolgt, da sie jedenfalls bezüglich des Bestehens einer weiteren Pflegeversicherung erst im Februar 1995 Kenntnis erlangt habe. Die entsprechende Obliegenheit habe der Kläger auch zumindest fahrlässig verletzt. Selbst wenn der Pflegeversicherungsvertrag zwischen den Beteiligten bestehe, so müssten sich die Kläger in jedem Fall die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung anrechnen lassen.
Mit Urteil vom 22.02.2000 hat das SG die Klage abgewiesen, weil ein Versicherungsvertrag zwischen den Beteiligten nicht zustande gekommen sei, denn die Beklagte habe ihr Versicherungsangebot durch das Schreiben vom 13.02.1995 vor der Annahme des Vertragsangebotes durch den Kläger zu 1) zurückgenommen.
Gegen das ihnen am 11.03.2000 zugestellte Urteil haben die Kläger am 16.03.2000 Berufung eingelegt. Sie sind weiterhin der Auffassung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, von dem Versicherungsvertrag zurückzutreten. Nach den eigenen Erklärungen der Beklagten und ihren Vertragsbestimmungen sei sie an ihr Vertragsangebot gebunden gewesen. Die von ihr behauptete Obliegenheitsverletzung berechtige sie nicht zur Kündigung-/Rücktritt vom Vertrage, was schon daraus folge, dass zuvor der Versicherungsfall eingetreten gewesen sei und der Bekl...