Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.12.2021 geändert und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Verzinsung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die nach Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt von der Beklagten an den Beigeladenen erstattet worden sind.
Der am 0.00.0000 geborene Kläger ist Jurist. Ab Ende 2010 war er als angestellter Rechtsanwalt tätig und Mitglied der Rechtsanwaltskammer (RAK) O. sowie des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land I.. 2011 befreite die Beklagte ihn in dieser Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht. Jedenfalls ab April 2012 war der Kläger Mitglied der RAK E. und des Beigeladenen. Am 1.8.2012 begann er eine Tätigkeit als Jurist bei dem M. (M.), wobei der M. sein Einverständnis damit erklärte, dass der Kläger neben dieser Tätigkeit eine Anwaltspraxis ausübe.
Am 21.11.2012 beantragte der Kläger über den Beigeladenen bei der Beklagten die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für seine Tätigkeit beim M. als Syndikusrechtsanwalt. Die Beklagte lehnte die Befreiung mit der Begründung ab, dass der Kläger beim M. keine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit ausübe. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht Münster (S 14 R 893/13 = S 14 R 176/19). Im Verlauf des Verfahrens ergingen am 3.4.2014 Entscheidungen des Bundessozialgerichts, wonach die anwaltliche Berufsausübung in der äußeren Form der Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber nicht möglich sei (B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R). Im Hinblick auf gegen diese Entscheidungen eingelegte Verfassungsbeschwerden sowie gesetzgeberische Aktivitäten wurde das Verfahren zum Ruhen gebracht.
Zum 1.1.2016 trat das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung in Kraft (BGBl. I 2015, S. 2517). Mit Anträgen vom 21.3.2016 beantragte der Kläger bei der RAK E. die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und bei der Beklagten die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Syndikusrechtsanwälte, die rückwirkende Befreiung sowie die Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung. Mit Beschluss vom 19.6.2018 ließ die RAK E. den Kläger als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit beim M. zu. Die Beklagte befreite den Kläger mit Bescheid vom 30.8.2018 für seine Tätigkeit beim M. ab dem 22.3.2016 von der Rentenversicherungspflicht und mit Bescheid vom 28.11.2018 für dieselbe Tätigkeit nach § 231 Abs. 4b Satz 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) auch rückwirkend für die Zeit vom 1.4.2014 bis zum 21.3.2016.
Der Kläger erklärte das Klageverfahren S 14 R 893/13 = S 14 R 176/19 im März 2019 für erledigt.
Mit Bescheid vom 27.3.2019 beanstandete die Beklagte die für den Kläger gezahlten Rentenbeiträge für den Zeitraum 1.4.2014 bis zum 21.3.2016 in Höhe von 20.533,02 EUR, die unmittelbar an den Beigeladenen gezahlt würden. Ein Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrages nach § 27 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) bestehe nach § 286f Satz 2 SGB VI nicht. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 27.11.2018 lehnte die Beklagte eine rückwirkende Befreiung für den Zeitraum August 2012 bis März 2014 ab. Das Gesetz setze für eine Befreiung für Zeiten vor dem 1.4.2014 in § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI u.a. die Zahlung einkommensbezogener Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk voraus, die im Fall des Klägers nicht vorliege. Der Kläger wandte sich hiergegen mit Widerspruch und Klage (S 24 R 48/19). Das Sozialgericht Münster verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 14.1.2020 dazu, den Kläger für seine Tätigkeit beim M. auch für diesen Zeitraum von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein (L 14 R 122/20), nahm diese aber am 21.12.2020 zurück, nachdem das Bundessozialgericht mit Urteil vom 23.9.2020 (B 5 RE 3/19 R) entschieden hatte, dass auch Zahlungen in Höhe des sogenannten Grundbeitrags einkommensbezogene Zahlungen im Sinne von § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI seien.
Mit Bescheid vom 16.12.2020 befreite die Beklagte in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts vom 14.1.2020 den Kläger für seine Tätigkeit beim M. auch für die Zeit von August 2012 bis März 2014 von der Rentenversicherungspflicht. Mit Bescheid vom 15.1.2021 beanstandete die Beklagte die für den Kläger gezahlten Rentenbeiträge für den Zeitraum August 2012 bis März 2014 in Höhe von insgesamt 14.212,86 EUR, die unmittelbar an den Beigeladenen gezahlt würden. Ein Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrages (§ 27 Abs. 1 SGB IV) bestehe nach § 286f Satz 2 SGB VI nicht. Die Zahlung wurde am 19.1.2021 gebucht und am 21.1.2021 ausgeführt.
Der Kläger legte am 11.2.2021 Widerspruch gegen die fehlende Verzinsun...