rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.03.2002; Aktenzeichen S 15 (14) RJ 199/96) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05. März 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes A ... O ... Anspruch auf Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung hat.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin A ... O ... wurde am ...1930 als Kind jüdischer Eltern in P ... T ..., Polen, geboren. Durch Bescheide des Bezirksamtes für Wiedergutmachung aus den Jahren 1956 und 1964 wurde er als Verfolgter im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt und wegen Schaden an Freiheit von März 1940 bis Mai 1945 entschädigt. Im Jahre 1975 wurde er auch wegen Schaden an Körper oder Gesundheit durch eine Rente nach dem BEG entschädigt. Im November 1945 wanderte der Kläger aus und lebte als israelischer Staatsangehöriger in Israel. Im Jahre 1952 heiratete er in Israel die dort geborene Klägerin.
Am 25.06.1992 beantragte der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten Rente aus der deutschen Rentenversicherung sowie die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen. In einem von ihm unter dem 09.02.1993 unterzeichneten Antragsvordruck gab er u.a. an, zwischen 1940 und August 1943 als Glasformenarbeiter in der Glashütte H ... in P ... T ... gearbeitet zu haben. Er habe ein Entgelt von ca. 600,00 DM erhalten. Es seien wahrscheinlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Er habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) angehört.
Die Beklagte zog vom Bezirksamt für Wiedergutmachung S ... die den verstorbenen Ehemann der Klägerin betreffenden Entschädigungsakten bei. In einem von ihm unter dem 22.09.1966 unterschriebenen Antragsvordruck (Bl. 56 der Entschädigungsakten) hatte er damals angegeben, er habe im Ghetto P ... T ... trotz seines jugendlichen Alters Zwangsarbeiten verrichten müssen. In einem weiteren von ihm unter dem 30.09.1968 unterschriebenen Antragsvordruck hatte er auf die Fragen nach Berufstätigkeit und Militärdienst angegeben: "Nur in Israel" (Bl. 70 der Entschädigungsakten). Nach der im Entschädigungsverfahren durch das israelische Finanzministerium durchgeführten Sprachprüfung kam der Sprachprüfer D ... ausweislich des Sprachprüfungsprotokolls vom 03.08.1970 zu dem Ergebnis, der Kläger sei bei Verfolgungsbeginn dem deutschen Sprach- und Kulturkreis überwiegend verbunden und zugehörig gewesen.
Mit Bescheid vom 11.11.1993 und Widerspruchsbescheid vom 19.09.1996 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung im Wesentlichen mit der Begründung ab, es seien keine für die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vorhanden. Die geltend gemachten Arbeitszeiten (Zwangsarbeiten) im Ghetto könnten nicht angerechnet werden, da es nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass sie im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses verrichtet worden sein. Da keine Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten anzuerkennen sein, könnten auch keine Ersatzzeiten berücksichtigt werden. Ein Rentenanspruch sei daher nicht gegeben. Hinsichtlich des Antrags auf Nachentrichtung und freiwillige Versicherung werde der Ehemann der Klägerin noch gesonderte Mitteilung erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen.
Mit der am 01.10.1996 erhobenen Klage hat Herr O ... sein Begehren weiter verfolgt. Am ...1996 ist er verstorben. Seine Ehefrau (jetzige Klägerin) führt das Verfahren als Sonderrechtsnachfolgerin fort. Zur weiteren Begründung hat sie vorgetragen, ihr Ehemann sei von September 1939 bis Mai 1940 inhaftiert gewesen und habe Arbeitseinsätze im Sperrgebiet P ... geleistet. Von Mai 1940 bis August 1943 seien Arbeitseinsätze im Ghetto P ... erfolgt. Zwischen August 1943 und Juni 1944 sei ihr Ehemann im ZAL B ..., von Juni 1944 bis Januar 1945 im KZ A ... und im Anschluss daran bis zu seiner Befreiung im Mai 1945 im KZ M ... gewesen. Nach ihrer Auffassung müssten die Arbeitsleistungen während des Aufenthaltes im Ghetto Petrikau und im ZAL B ... als Beitragszeiten anerkannt werden. Diese Beitragszeiten seien nach § 17 a des Fremdrentengesetzes (FRG) anrechenbar, weil ihr verstorbener Ehemann dem dSK angehört habe. Zum Beleg seiner Zugehörigkeit zum dSK hat die Klägerin Erklärungen des E ... C ... F ... vom 10.07.2000 und des B ... R ... vom 11.07.2000 vorgelegt.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der verstorbene Ehemann der Klägerin sei zwar dem dSK zuzurechnen, ein Rentenanspruch bestehe jedoch nicht, weil die geltend gemachten Beschäftigungszeiten als Zwangsarbeiten nicht berücksichtigt werden könnten.
Mit Urteil vom 05.03.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe keinen Anspruch auf Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung ge...