Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.01.2023; Aktenzeichen B 9 SB 40/22 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10.09.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des festzustellenden Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Die am 00.00.1956 geborene Klägerin beantragte am 06.05.2016 die Feststellung eines Grades der Behinderung und der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" ("erhebliche Gehbehinderung") mit der Begründung, sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Nach Beiziehung ärztlicher Befund- und Behandlungsberichte und der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme vom 30.06.2016 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 11.07.2016 einen GdB von 20 fest und erkannte als Beeinträchtigung eine seelische Störung an. Eine daneben bestehende Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenkes könne nicht berücksichtigt werden, da diese keinen Grad der Behinderung von 10 begründe. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "G" seien nicht gegeben, da kein GdB von 50 bestehe. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 26.07.2016 Widerspruch ein und führte aus, es liege eine nachhaltige posttraumatische Belastungsstörung vor, die zur Feststellung eines höheren GdB berechtige. Sie verwies ergänzend auf einen ärztlichen Bericht der Frau Dr. E, Hannover, vom 22.08.2016.

Nach Beiziehung weiterer Befund- und Behandlungsberichte und deren gutachterlicher Auswertung (Stellungnahme des Herrn Dr. X, C, vom 02.11.2016) wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.11.2016).

Mit der am 16.12.2016 zum Sozialgericht Detmold erhobenen Klage hat die Klägerin das auf die Feststellung eines GdB von mindestens 50 gerichtete Klagebegehren weitergeführt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie leide an einer massiven posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken und massiven Angstzuständen nach seit Jahrzehnten nicht behandelten Traumata. Zuletzt habe ihr ein Polizeieinsatz komplett den Boden unter den Füßen weggezogen, als Polizisten sich unbegründet Zugang zu ihrer Wohnung verschafft hätten. Die Bewertung ihres gesundheitlichen Leidens mit einem GdB von nur 20 sei nicht sachgerecht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2016 zu verurteilen, bei ihr ab dem 06.05.2016 einen Grad der Behinderung von mindestens 50 festzustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Art und Ausmaß der Behinderungen seien - so die Beklagte zur Begründung - zutreffend bewertet worden. Objektive Befunde, die die Zuerkennung eines GdB von 50 rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung von Befund- und Behandlungsberichten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau D, C (Bericht vom 05.04.2017) und des Facharztes für Innere und Allgemeinmedizin Dr. U, C.

Sodann hat das Gericht zum Ausmaß der bestehenden Gesundheitsstörungen von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf orthopädischem und auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet.

Herr Dr. H, Facharzt für Orthopädie, H, stellte in seinem aufgrund ambulanter Untersuchung der Klägerin vom 07.06.2017 erstatteten Sachverständigengutachten eine Funktionsstörung der Wirbelsäule, beider Kniegelenke sowie eine Funktionsstörung des linken Rückfußes fest. Die Funktionsstörung der Wirbelsäule sowie die Funktionsstörung beider Kniegelenke begründeten jeweils einen GdB von 10. Die Funktionsstörung des linken Rückfußes begründe keinen GdB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 27.06.2017 Bezug genommen.

Herr T, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin, F, gelangte in seinem nach ambulanter Untersuchung der Klägerin vom 28.08.2017 erstatteten Gutachten zu der Einschätzung, dass die Klägerin unter einer mittelschweren depressiven Episode leide, die einen Einzel-GdB von 30 begründe (VMG Ziff. 3.7). Unter Berücksichtigung der auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Funktionsstörungen sei ein Gesamt-GdB von 30 festzustellen.

Nachdem die Klägerin unter Vorlage diverser ärztlicher Atteste (Attest der Frau D vom 26.11.2017, Attest des Herrn Dr. U vom 28.11.2017) sowie eines psychiatrischen Gutachtens aus einem familiengerichtlichen Verfahren (Gutachten des Herrn Dr. R, C, vom 01.12.2016) Einwände gegen die Feststellungen des Sachverständigen T erhoben hatte, hat das Gericht von diesem eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. Auf Inhalt und Ergebnisse dieser am 09.04.2018 erstatteten Stellungnahme wird verwiesen.

Mit Urteil vom 10.09.2018...

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