rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 18.12.1998; Aktenzeichen S 11 RA 2/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.06.2001; Aktenzeichen B 4 RA 26/00 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.12.1998 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung der Zeit der Arbeitslosigkeit vom 26.03.1994 bis 30.04.1996 als Anrechnungszeit bei ihrer Altersrente für Frauen.

Die am ... geborene, mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratete Klägerin beantragte am 24.10.1995 bei der Beklagten Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Sie legte zum Nachweis von Zeiten der Arbeitslosigkeit eine Bescheinigung des Arbeitsamtes ... vom 10.10.1995 vor, wonach sie in der Zeit vom 01.07.1991 bis 13.08.1993 und ab 04.10.1993 laufend arbeitlos gemeldet war und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hatte. In der Zeit vom 14.08.1993 bis 03.10.1993 hatte die Klägerin Urlaub in der Türkei gemacht. Diesen hatte sie dem Arbeitsamt auf einem Formblatt "Verfügbarkeit während eines auswärtigen Aufenthaltes" am 08.08.1993 mitgeteilt. Die Arbeitsverwaltung hatte festgestellt, bei einem Urlaub von mehr als sechs Wochen könne Verfügbarkeit für die gesamte Dauer des auswärtigen Aufenthaltes nicht anerkannt werden. Nach ihrer Rückkehr meldete sich die Klägerin unverzüglich beim Arbeitsamt zurück und bezog vom 04.10.1993 bis 25.03.1994 wieder Arbeitslosengeld. Für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld sind durch die Bundesanstalt für Arbeit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an die Beklagte entrichtet worden. Der Antrag der Klägerin, ihr nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld Arbeitslosenhilfe zu gewähren, wurde wegen fehlender Bedürftigkeit mit Bescheid vom 07.04.1994 abgelehnt. Die Klägerin war weiterhin arbeitslos gemeldet und stand nach Mitteilung des Arbeitamtes ... vom 10.06.1996 weiterhin laufend der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Mit Bescheid vom 12.08.1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab 01.05.1996. Dabei berücksichtigte sie die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 26.03.1994 bis 30.04.1996 nicht als Anrechnungszeit. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 03.12.1996 zurück mit der Begründung, die Zeit vom 26.03.1994 bis 30.04.1996 sei keine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI, da die Klägerin nicht ununterbrochen seit Aufgabe ihrer letzten Beschäftigung ab 30.06.1991 bis zum Beginn der Altersrente dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe. Die Arbeitslosigkeit sei unterbrochen gewesen.

Gegen den mit Einschreiben vom 03.12.1996 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 07.01.1997 Klage beim Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Bundessozialgericht (BSG) habe durch Urteil vom 08.02.1996 - 13 RJ 19/95 entschieden, daß in der Rentenversicherung eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug auch dann in Betracht komme, wenn eine Versicherte zwar während des früheren Bezuges von Arbeitslosengeld eine Erklärung über eine eingeschränkte subjektive Verfügbarkeit nach § 105c Arbeitsförderungsgesetz (AFG) abgegeben habe, sich aber nach Ablehnung der an das Arbeitslosengeld anschließenden Arbeitslosenhilfe den Hinweisen des Arbeitsamtes entsprechend regelmäßig beim Arbeitsamt gemeldet habe. Diese Rechtsprechung sei entsprechend anwendbar.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.08.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1996 zu verurteilen, die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 26.03.1994 bis 30.04.1996 als Anrechnungszeit bei der Rentengewährung zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Klägerin seien in der Zeit vom 14.08.1993 bis 03.10.1993 keine Leistungen vom Arbeitsamt gezahlt worden, weil die Klägerin für mehr als sechs Wochen ortsabwesend gewesen sei. Damit habe die Klägerin dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden, so dass Arbeitslosigkeit schon dem Grunde nach für diesen Zeitraum nicht vorgelegen habe. Aufgrund dieser Unterbrechung seien die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 SGB VI nicht mehr gegeben gewesen, so dass eine Anrechnung weiterer Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht möglich sei. Die Klägerin könne sich nicht auf das Urteil des BSG vom 13.08.1996 - 8 RKn 30/95 - stützen, in dem bei einem Bezieher von Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) ein Auslandsaufenthalt als unschädlich angesehen worden sei. Dem Urteil liege nämlich eine Fallgestaltung zugrunde, bei der der Antragsteller zum Zeitpunkt der durch den Auslandsaufenthalt entstandenen Lücke das 58. Lebensjahr bereits vollendet hatte und deshalb nach § 105 c AFG das sonst wesentliche Erfordernis einer vollen subjektiven Verfügbarkeit entfalle...

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