nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 30.10.2002; Aktenzeichen S 17 KA 236/00)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.10.2002 wird abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 07.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2000 verurteilt, den Kläger als Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in das Arztregister einzutragen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Eintragung des Klägers in das Arztregister als Psychologischer Psychotherapeut sowie als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.

Der 1958 geborene Kläger erwarb 1986 den akademischen Grad des Diplom-Psychologen. Seit 1988 ist er als Diplom-Psychologe/Psychotherapeut im Kinderzentrum Q - Interdisziplinäre Arbeitsgruppe zur Förderung der Kinderentwicklung - beschäftigt; ab Dezember 1993 ist er zudem selbständig als Diplom-Psychologe/Psychotherapeut in C tätig. Von Oktober 1989 bis 1995 nahm der Kläger bei der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Analytische Intensivbehandlung/Psychotherapie e.V. (WGI) an einer Ausbildung in Analytischer Intensivbehandlung/Psychotherapie teil. Die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut sowie als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut wurde ihm von der Bezirksregierung Köln mit Urkunden vom 03.03.1999 erteilt.

Im Juni 1999 beantragte der Kläger die Eintragung in das Arztregister als Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Dem Antrag fügte er u.a. eine Bescheinigung der WGI bei, in der ihm im Rahmen seiner Weiterbildung am Psychologischen Institut der Universität zu L geleistete 1.675 Stunden Theorie in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie sowie 10 abgeschlossene Fälle mit 500 Behandlungsstunden tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie unter Ausbildersupervision bescheinigt wurden; der Ausbildungslehrplan war beigefügt. Ferner legte er eine Bescheinigung des Prüfungsamtes des Psychologischen Institutes der Universität L vom 10.11.1998 vor, nach der an diesem Institut seit 1977 ein Studiengang für Postgraduierte als Weiterbildung in analytischer Intensivbehandlung/Psychotherapie angeboten wird. In der Bescheinigung heißt es weiter, es handele sich hierbei um eine Weiterbildung/Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie. Im Rahmen dieser Weiterbildung würden sowohl Psychodiagnostik, als auch Psychotherapie bei Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern mit psychischen Störungen von Krankheitswert vermittelt. Das Kinderzentrum Q bestätigte dem Kläger u.a., in der Zeit vom 17.01.1989 bis zum 17.12.1998 mindestens 12.000 Stunden zur Behandlung von Störungen mit Krankheitswert psychotherapeutisch tätig gewesen zu sein, davon mindestens 6.000 Stunden mit Patienten unter 21 Jahren, mehr als 400 dokumentierte Behandlungsfälle mit mindestens 8.000 Behandlungsstunden, davon mindestens 200 Fälle mit Patienten unter 21 Jahren mit mindestens 400 Behandlungsstunden, zudem ca. 200 Behandlungsfälle unter Supervision mit ca. 4.000 Behandlungsstunden abgeschlossen zu haben, davon ca. 100 Fälle mit ca. 2.000 Stunden mit Patienten unter 21 Jahren.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die theoretischen Ausbildungsstunden nicht im Richtlinienverfahren absolviert worden seien; die Ausbildung zum Analytischen Intensivbehandler sei keine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) anerkannte Ausbildung (Bescheid vom 07.10.1999, Widerspruchsbescheid vom 26.09.2000).

Mit seiner Klage vom 20.10.2000 hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, bereits aus den vorgelegten Bescheinigungen ergebe sich, dass er 1.675 Stunden Theorie in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie abgeleistet habe. Für die Auffassung der Beklagten, die Theorievermittlung müsse an einem KBV-anerkannten Institut erfolgt sein, gebe es keine gesetzliche Grundlage. Zudem sei der Begriff des KBV-anerkannten Institutes unklar. Die KBV habe mehrere Rundschreiben an die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) herausgegeben, die festlegten, welche Ausbildungen übergangsrechtlich anerkannt werden könnten. Seine Ausbildung erfülle die dort aufgestellten Voraussetzungen. Sie sei sowohl curricular als auch postgradual und im Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie erfolgt. Hinsichtlich der Dozenten gelte: Prof. Dr. T sei Ordinarius für klinische Psychologie und besitze eine langjährige Ausbildungserfahrung in Richtlinienverfahren. Prof. Dr. C sei Hochschullehrer für Klinische Psychologie und Lehranalytiker am Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie in E; dieses sei ein KBV-anerkanntes Institut und nunmehr nach § 6 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten staatlich anerkannt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.1...

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