Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragspflicht der Wehrdienstleistenden
Leitsatz (redaktionell)
Wehrdienstleistende (Zivildienstleistende), die unmittelbar vor Dienstantritt nach näherer Maßgabe des § 168 Abs 2 AFG beitragspflichtig oder beitragsfrei oder arbeitslos waren, sind jedenfalls dann doch unmittelbar vor ihrem Dienstantritt beitragspflichtig beschäftigt, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn des Dienstantritts vier Wochen nicht überschreitet. Eine weite Auslegung des Begriffs "unmittelbar" ist deshalb gerechtfertigt, weil nur hierdurch dem Schutzgedanken des § 168 Abs 2 AFG - in Anlehnung an § 104 Abs 1 S 3 AFG - entsprochen werden kann.
Fundstellen
Dokument-Index HI1662038 |
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