Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderprogramm. Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose. Höhe des Lohnkostenzuschusses. tarifliche Regelung

 

Orientierungssatz

Ausgangspunkt bei der Berechnung der Höhe des Lohnkostenzuschusses nach § 3 Abs 2 BeschHiRL ist nicht die Wirksamkeit einzelvertraglicher Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (hier erhöhter Ecklohn, längere wöchentliche Arbeitszeit und Gewährung einer Leistungszulage), sondern die Frage, ob die Bemessungsgrenze dieser Lohnsubventionierung den zwingenden Tarifnormen entspricht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.03.1998; Aktenzeichen B 11 AL 37/96 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656642

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