rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 27.09.2000; Aktenzeichen S 19 KA 54/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.02.2003; Aktenzeichen B 6 KA 27/02 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.09.2000 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 07.07./22.07.1999 wird aufgehoben. Der Kläger wird als Kinder- und Jugenlichenpsychotherapeut mit Vertragsarztsitz in L, L1 Straße 00, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die bedarfunabhängige Zulassung des Klägers als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in L.

Der im Jahre 0000 geborene Kläger absolvierte das Studium der Sozialpädagogik und ist seit 1990 als Kinder und Jugendlichenpsychotherapeut tätig. Ab diesem Zeitpunkt hat er im Rahmen des Delegationsverfahrens gesetzlich Krankenversicherte behandelt. Bis Ende 1999 war er in L, L2 Weg 000 niedergelassen. Für die Praxisräume entrichtete er eine monatliche Miete von ca. 0.000,- DM. Im J 1999 erhielt er die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.

Seinen Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung in L, L2 Weg 000, vom 26.12.1998 sandte der Kläger am 28.12.1998 (Montag) als Einschreiben/Rückschein an den Zulassungsausschuss für Ärzte Köln. Der Briefumschlag war wie folgt adressiert: "Sedanstraße 10, 50866 Köln". Die zutreffende Anschrift lautet jedoch: "Sedanstraße 10, 50668 Köln". Am gleichen Tage gab er ebenfalls seinen Antrag auf Erteilung der Approbation als Einschreiben/Rückschein zur Post. Dieses Schreiben ging am 30.12.1998 ein. Der Antrag auf bedarfunabhängige Zulassung des Klägers trägt den Eingangstempel der Beigeladenen zu 5) - Bezirksstelle Köln - vom 06.01.1999.

Nachdem der Kläger vom Zulassungsausschuss die Mitteilung erhalten hatte, dass sein Antrag erst am 06.01.1999 eingegangen sei, beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Beschluss vom 12.04./20.04.1999 lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte Köln die bedarfsunabhängige Zulassung des Klägers mit der Begründung ab, sein Zulassungsantrag sei nicht fristgerecht, nämlich nicht bis zum 31.12.1998, eingegangen.

Mit seinem Widerspruch vom 10.05.1999 beanstandete der Kläger im wesentlichen, dass der Zulassungsausschuss nicht über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 27 SGB X entschieden habe. Diesem Antrag sei zu entsprechen gewesen, da einerseits die Post diesen "Zahlendreher bei der Postleitzahl" hätte erkennen müssen. Andererseits sei dieser "Zahlendreher" auch entschuldbar, weil er bei der Stellung des Antrages an einem Virusinfekt erkrankt gewesen sei, der von einer eitrigen Sinubronchitis in eine Bronchopneumonie übergegangen und mit Fieber bis zu 40,5 Grad Celsius verbunden gewesen sei. Dazu legte er ein Attest des praktischen Arztes Dr. N vom 00.00.1999 vor.

Mit Beschluss vom 07.07./22.07.1999 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unzulässig, da die vom Kläger nicht eingehaltene Frist des § 95 Abs. 10 Nr. 1 SGB V für die Antragstellung eine gesetzliche Frist sei; eine Wiedereinsetzung gem. § 27 Abs. 5 SGB X sei unzulässig, wie sich durch Auslegung der gesetzlichen Regelung nach dem Zweck der Fristbestimmung und der hier zugrundeliegenden Interessen ergebe. Der Gesetzgeber habe mit der Verabschiedung des Psychotherapeutengesetzes die Möglichkeit geschaffen, unabhängig von der Bedarfslage solche Psychotherapeuten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen, die ihren Antrag bis zum 31.12.1998 beim Zulassungsausschuss gestellt haben. Dass der Gesetzgeber der strikten Einhaltung der Antragsfrist entscheidende Bedeutung zugemessen habe, ergebe sich zum einen daraus, dass Psychotherapeuten gem. § 101 Abs. 4 Satz 2 SGB V zum 01.01.1999 in die gemeinsame Bedarfsplanung einbezogen wurden und deshalb für nach dem 31.12.1998 gestellte Anträge bis zur Feststellung des Landesausschusses gem. § 95 Abs. 12 SGB V i.V.m. § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB V eine Entscheidungssperre bestehe. Selbst wenn man von der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgehe, komme sie nicht in Betracht, weil die Fristversäumung nicht als unverschuldet anzusehen sei. Gerade wegen der existenziellen Bedeutung sei vom Kläger umsomehr zu erwarten gewesen, dass er für den rechtzeitigen Eingang seines Antrages beim Zulassungsausschuss Sorge trage. Wenn er angesichts der von ihm geschilderten Erkrankung für den notwendigen Schriftverkehr nicht die erforderliche Konzentration aufgebracht habe, sei es umsomehr geboten, sich bei letzterem geeigneter Hilfspersonen zu bedienen.

Mit Bescheid vom 31.01.2000 hat der Zulassungsausschuss der Ärzte Köln den Kläger als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (bedarfsabhängig) für F, Mstraße 0, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Der ...

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