Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Geschiedenenwitwenrente. zeitliche Begrenzung gem § 66 Abs 1 S 2 SGB 7. Analogie. Unterhaltsanspruch gem § 1570 BGB

 

Orientierungssatz

Bei einer Geschiedenenwitwenrente ist § 66 Abs 1 S 2 SGB 7 auch nicht analog in den Fällen des § 1570 BGB anzuwenden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.01.2007; Aktenzeichen B 2 U 22/05 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29. März 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Geschiedenenwitwenrentenbescheid vom 26. November 2001 zurücknehmen durfte.

Die im August 1960 geborene Klägerin ist die geschiedene Witwe des H. L. (Versicherter), der am 12. August 1997 als LKW-Fahrer tödlich verunglückte. Aus der Ehe gingen die Töchter T., geboren 1981, und L., geboren 1983, hervor. Mit Urteil vom 29. August 1995 übertrug das Amtsgericht - Familiengericht - Hamm (Az: 32 F 160/94) der Klägerin die elterliche Sorge für beide Töchter. Ihr stand deshalb ein nachehelicher Unterhaltsanspruch von mindestens einem Viertel des damals gültigen Sozialhilfesatzes zu (135,00 DM), den der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tod auch erfüllte. Deshalb verurteilte das Sozialgericht (SG) Dortmund die Beklagte am 23. Juli 2001 rechtskräftig (Az: S 23 (11) U 66/00), der Klägerin Witwenrente zu gewähren.

Durch Ausführungsbescheid vom 26. November 2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin Witwenrente ab dem 01. Oktober 1997 bis zur Wiederverheiratung auf der Basis von 40 vom Hundert (v.H.) des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) und ab dem 01. Dezember 2001 auf der Grundlage von 30 v.H. des JAV. Diesen Verwaltungsakt nahm die Beklagte nach Anhörung mit Bescheid vom 25. September 2002 zurück und stellte die Witwenrentenzahlung ab dem 01. Oktober 2002 ein: Am 26. November 2001, an dem der Geschiedenenwitwenrentenbescheid erlassen worden sei, habe die jüngste Tochter L. ihr 18. Lebensjahr vollendet. Seitdem sei die Klägerin wieder in der Lage, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Die Unterhaltspflicht des Versicherten nach § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wäre spätestens zu diesem Zeitpunkt entfallen. Zwar sei der Geschiedenenwitwenrentenanspruch nicht auf die Dauer des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1570 BGB beschränkt. Die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) sei aber analog heranzuziehen, weil jede andere Rechtsanwendung zu sinnwidrigen Ergebnissen führe.

Dagegen erhob die Klägerin am 04. Dezember 2002 Widerspruch und machte geltend, § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sei als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig. Dies werde auch im rechtswissenschaftlichen Schrifttum teilweise so gesehen. Der Gesetzgeber lasse den Geschiedenenwitwenrentenanspruch nicht mit dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB entfallen, weil er Elternteile begünstigen wolle, die Kinder erzogen hätten und deshalb aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil sich weder aus § 1570 BGB noch aus dem rechtskräftigen Urteil des SG Dortmund vom 23. Juli 2001 ein lebenslanger Unterhaltsanspruch ableiten lasse. Der Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB, auf den die Klägerin ersatzweise zurückgreifen könne, betrage deutlich weniger als ein Viertel des Sozialhilfesatzes.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 24. Juni 2003 vor dem SG Dortmund Klage erhoben und vorgetragen, die belastende Regelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB VII dürfe keinesfalls zu ihren Ungunsten erweiternd ausgelegt werden, weil der Gesetzgeber bislang bewusst darauf verzichtet habe, diese Vorschrift zu ändern.

Die Beklagte hat sich zur Klageerwiderung ergänzend auf die Ansicht des Verwaltungsausschusses "Rechtsfragen der Unfallversicherung" des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften berufen, wonach eine planwidrige Regelungslücke vorliege, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Die Tatbestände, die § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ausdrücklich regele, seien mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar, weil in beiden Fällen der Kompensationszweck der Rente nicht mehr trage. Unerheblich sei, dass der Gesetzgeber diese Lücke bisher nicht ausdrücklich geschlossen habe Denn dies habe er in einer Vielzahl von herrschend anerkannten Analogieschlüssen unterlassen. Da keine sozialgerichtlichen Urteile vorlägen, sei eine entsprechende Klärung erforderlich. Selbst wenn - einer Anregung des Gerichts entsprechend - die nacheheliche Einkommenssituation mit den in der gesetzlichen Unfallversicherung gültigen Anpassungsfaktoren zugrunde gelegt werde, sei ab Oktober 2002 lediglich von einem Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von 71,32 Euro auszugehen, während ein Viertel des sozialhilferechtlichen Regelsatzes ab Oktober 2002 73,25 Euro betragen habe.

Mit Urteil vom 29. März 2004 hat das SG der ...

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