Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Dienstweg. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. gemischtes Interesse. Pause: Abholen des reparierten Motorrads in Werkstatt. Weiterfahrt zum Einsatzort und Wohnort. Außendienstmitarbeiter. Kontrolldienst
Orientierungssatz
Ein Außendienstmitarbeiter steht auf der Fahrt von einer Werkstatt zum nächsten Einsatzort in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung gem § 8 Abs 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn er bei dieser Gelegenheit sein während der Arbeitspause abgeholtes Motorrad zuvor nach Hause bringen wollte.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Der im Jahre 19.. geborene Kläger, der in M wohnt, ist als Verwaltungsangestellter im Außendienst bei der Stadt M beschäftigt. Am 31.03.2006 gegen 16:48 Uhr befuhr er mit seinem Motorrad die B Straße in Richtung M-B, als er mit einem in die B Straße einbiegenden Fahrzeug kollidierte. Dabei zog er sich eine Beckenring- und Oberschenkelfraktur zu.
In dem ihrer Unfallanzeige beigefügten Schreiben vom 05.04.2006 teilte die Stadt M mit, der Kläger sei am Unfalltag für den Bezirk M und Stadtmitte eingeteilt und zuletzt auf dem U-Parkplatz tätig gewesen; anschließend habe er sich von dort in der Pause auf den Weg nach Hause begeben. Auf diesem Weg habe er sein Motorrad aus der Werkstatt abgeholt. Auf Anfrage des Rechtsvorgängers der Beklagten führte die Stadt M in ihrem Schreiben vom 30.07.2007 aus: Am Unfalltag sei für den Kläger Dienst in der Zeit von 12:00 Uhr bis 19:00 Uhr angeordnet gewesen. Dementsprechend habe er seine Pause auch nicht in die Mittagszeit verlegt, sondern sie um 16:30 Uhr begonnen. Die Pausenzeit betrage 30 Minuten. Der Kläger habe seinen Überwachungsdienst so eingeteilt gehabt, dass er sein Motorrad, welches in der östlichen Innenstadt in einer Werkstatt gewartet worden sei, während seiner Pausenzeit nach Hause habe fahren wollen. Da er im Bereich seiner Wohnung unberechtigt parkende Lkw habe überprüfen sollen, habe er den Rücktransport seines Motorrades in seine Pausenzeit eingeplant und wäre so in der Nähe des nächsten Einsatzortes gewesen. Die Fahrt von der Werkstatt nach M sei um 16:40 Uhr angetreten worden. Der Kollege M habe den Kläger an seiner Wohnung um 16:55 Uhr wieder aufnehmen sollen, um anschließend gemeinsam mit ihm die Überprüfungen vorzunehmen.
Mit Bescheid vom 26.06.2007 lehnte der Rechtsvorgänger der Beklagten es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung führte er aus: Der Kläger habe sein Motorrad in der Arbeitspause von der Werkstatt zu seiner Wohnung bringen wollen. Diese private Tätigkeit sei unversichert. Das Zurücklegen des Weges habe nur private Hintergründe gehabt; ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit habe nicht bestanden.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend: Wegen des weiteren Auftrages, die Lkw im Ortsteil M zu überwachen, habe er von M-Mitte zu dem etwa vier bis fünf Kilometer entfernten Ortsteil gelangen müssen. Dabei sei es ihm überlassen gewesen, wie bzw. womit er den Weg zurücklege. Er habe dann den kürzesten Weg von M-Mitte Richtung B gewählt. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob er dabei sein Motorrad habe nach Hause bringen wollen.
Der Rechtsvorgänger der Beklagten holte weitere Auskünfte der Stadt M und des Zeugen M ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, wies er den Rechtsbehelf des Klägers zurück.
Der Kläger hat am 16.01.2008 Klage erhoben und sein Begehren auf Anerkennung des Unfalls vom 31.03.2006 als Arbeitsunfall weiterverfolgt. Das Sozialgericht hat den Kläger in einem Erörterungstermin am 08.07.2008 angehört und die Klage mit Urteil vom 02.12.2008 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen die am 30.12.2008 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 15.01.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Er habe mit Verlassen der Werkstatt seine Pause, die er nach eigenem Ermessen nach Bedarf und Arbeitsanfall einsetzen könne, beendet gehabt, um zum Einsatzort in M-B zu fahren. Seit dem Fahrtantritt sei er wieder im Dienst gewesen. Er habe einen Teil seiner Pause genutzt, um bei dieser Gelegenheit sein Motorrad aus der Werkstatt abzuholen und mit dem Motorrad zum Einsatzort zu fahren. Da er mit dem Fahrtantritt seine Pause wegen des angeordneten Einsatzes beendet gehabt habe, habe er sich während der gesamten Fahrt zum Einsatzort im Dienst befunden und ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt. Damit sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts wohl eine gemischte Tätigkeit abzulehnen. Aber auch wenn man vom Vorliegen einer gemischten Tätigkeit ausgehe, überwiege der betriebliche Zweck bei weitem. Er habe in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zum Einsatzort fahren müssen. Welches Transportmittel er dafür benutzt habe und wie im Laufe lange er s...