Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der Prüfung der Zugehörigkeit zur Krankenversicherung der Rentner
Orientierungssatz
1. Für den Beginn der Rahmenfrist in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB 5 bei der Krankenversicherung der Rentner ist die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entscheidend.
2. Der Begriff erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit umfasst jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Er ist kein spezifisch sozialversicherungsrechtlicher Begriff, sondern beinhaltet entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch jede erwerbsbezogene Tätigkeit unabhängig davon, ob die Tätigkeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auslöst.
3. Die Krankenversicherungspflicht ist kein Merkmal der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit i. S. von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB 5. Bei einer ausgeübten Praktikantentätigkeit handelt es sich um eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. März 1992 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob im Fall des Klägers die Vorversicherungszeit für die Zugehörigkeit zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt ist.
Der Kläger ist am 00.00.1926 geboren und seit dem 01.02.1971 freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Er beantragte am 13.04.1988 die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) möge ihm Altersruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres gewähren; in der Meldung zur KVdR erklärte der Kläger, am 07.12.1945 sei die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erfolgt; von 1950 bis zum Beginn der Mitgliedschaft bei der Beklagten habe er einer privaten Krankenversicherung angehört. Die Beigeladene entsprach dem Rentenantrag mit Bescheid vom 03.05.1988 für die Zeit ab dem 01.11.1988; Ende Oktober 1988 endete die letzte Beschäftigung des Klägers.
Mit Schreiben vom 15.10.1989 teilte der Kläger der Beklagten mit, er wolle nicht monatlich 550,00' DM Beitrag zahlen müssen, sondern in, die KVdR; er habe nach dem Abitur wegen des "numerus clausus" an der TH Aachen ab August 1947 als Praktikant gearbeitet und sei über seine Mutter bei der DBK versichert gewesen; seit er sich ab Berufsbeginn im Januar 1954 selbst privat versichert habe, sei er 418 Monate eigenversichert und davon 213 Monate = 0.51 der Beschäftigungszeit Mitglied der Beklagten gewesen. Mit Schreiben vom 06.12.1989 ergänzte der Kläger, seine Beschäftigung ab dem 07.12.1945 dürfe nicht berücksichtigt werden, weil er damals dienstverpflichtet gewesen sei.
Die Beklagte befand: die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft zur KVdR nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) seien nicht gegeben; nach Ansicht der Spitzenverbände der Krankenkassen sei jede auf Erwerb gerichtete, selbständige oder unselbständige oder zur Berufsausbildung ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für das Kriterium "erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit", das die Rahmenfrist frühestens am 01.01.1950 beginnen lasse; es werde also auch die Dienstverpflichtung ab dem 07.12.1945 berücksichtigt, die die BfA auch als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt habe; in der Rahmenfrist vom 01.01.1950 bis zur Stellung des Rentenantrages am 13.04.1988 sei der Kläger nicht mindestens die Hälfte der Zeit Mitglied eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gewesen (Bescheid vom 12.12.1989 und den Widerspruch des Klägers in der Sache zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 13.03.1990).
Der Kläger hat am 27.03.1990 Klage erhoben. Er hat sein Vorbringen wiederholt und unter Beifügung von Unterlagen ergänzt.
Die Beklagte hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen; die Beigeladene hat sich für die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Kasse ausgesprochen.
Das SG Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 10. März 1992 aus den Gründen der angefochtenen Bescheide abgewiesen und erklärt, der Sinn des Hilfsantrages des Klägers, festzustellen, daß seit dem 05.04.1991 eine Mitgliedschaft zur KVdR bestehe, habe sich der Kammer nicht erschlossen, weil der Kläger anläßlich der Vollendung seines 65. Lebensjahres einen Rentenantrag nicht gestellt habe.
Der Kläger hat gegen das Urteil - seinem Bevollmächtigten am 30.04.1992 zugestellt - am 27.05.1992 Berufung eingelegt. Er trägt vor, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob Studienvorbereitung "erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit" sei; solche Tätigkeiten seien heute nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Bescheides vom 12.12.1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.1990 festzustellen, daß er aufgrund seines Rentenantrages vom 13.04.1988 Mitglied der KVdR bei der Beklagte ist.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte b...