nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 22.03.2002; Aktenzeichen S 24 KN 248/01 U)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.03.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die (Wieder-)Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls aus dem Jahre 1976.

Der 1940 geborene marokkanische Kläger wurde im November 1964 im deutschen Steinkohlenbergbau angelegt. Er war ab September 1969 als Lehrhauer und ab Juni 1971 als Hauer tätig, zuletzt als Hauer vor Ort in der Hydrogrube der Werksdirektion I in E. Nach einem Arbeitsunfall 1972 wurde das Endglied des rechten Mittelfingers amputiert, bei einem Arbeitsunfall im Oktober 1975 kam es zu einer Fraktur der 5. Rippe links. Bei einem Arbeits-unfall 1982 erlitt er eine Nagelkranzfraktur des 2. Fingers links. Am 05.05.1984 kehrte er ab. Mittlerweile lebt er wieder in Marokko.

Am 05.05.1976 kam es während der Frühschicht in der Hydrogrube der Werksdirektion I zu einem Unfall, als der Kläger beim Aushängen einer Umlenkrolle von einer Fahrte abrutschte und auf den rechten Arm fiel. Dabei zog er sich einen Trümmerbruch der Speiche rechts mit Gelenkbeteiligung zu. Bei der anschließenden Behandlung in der Unfallklinik E stellte Dr. L eine Schwellung im Bereich des Handgelenkes mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung und starker Druckschmerzhaftigkeit fest. Der Röntgenbefund zeigte im rechten Handgelenk einen Trümmerbruch im körperfernen Ende der Speiche mit Gelenkbeteiligung. Noch im Mai 1976 ging die Unfallanzeige bei der Beklagten ein.

Dr. L berichtete am 22.07.1976 von einer weitestgehenden Durchbauung des Frakturspalts. Der Griffelfortsatz sei knöchern wieder eingefangen. Funktionell bestehe noch eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung aller Bewegungen des rechten Handgelenks. Die grobe Kraft sei herabgesetzt. Auf der Grundlage des ersten Gutachtens von Chirurg Dr. N, Unfallchirurgische Klinik der Städt. Kliniken E, stellte die Beklagte als Unfallfolgen "Eine Muskelminderung des rechten Ober- und Unterarmes, Einschränkung der Unterarmdrehbewegung, Schwellungszustand des rechten Handgelenks, Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Handgelenks, Einschränkung der groben Kraft des rechten Handgelenks sowie der Finger und damit verbunden eine mangelnde Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand, röntgenologische Veränderungen sowie noch glaubhafte Beschwerden" fest und gewährte vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert (Bescheid vom 09.11.1976).

In einem zweiten Gutachten fand Dr. N im Januar 1977 als Unfallfolgen "Noch leichte Muskelminderung des Oberarms, Schwellungszustand des rechten Handgelenks, Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Handgelenks, mäßige Einschränkung der groben Kraft des rechten Handgelenks sowie der Finger, mangelnde Gebrauchsfähigkeit der Hand, röntgenologische Veränderungen sowie noch glaubhafte Beschwerden". Gegenüber dem Vorgutachten sei insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten, als die Muskelminderung nur noch am Oberarm feststellbar sei, die Unterarmdrehbeweglichkeit nicht mehr eingeschränkt sei und die Beweglichkeit des Handgelenkes ebenfalls besser geworden sei. Die MdE betrage nur noch 10 vom Hundert (Gutachten vom 13.01.1977). Daraufhin entzog die Beklagte die Rente mit Ablauf des Monats Februar 1977 (Bescheid vom 27.01.1977).

Im Juli 2000 beantragte der Kläger die Wiedergewährung der Verletztenrente. Zur Begründung bezog er sich auf zwei Atteste des Rheumatologen Dr. I aus P/Marokko, der eine Hals- und Bronchialneuralgie rechts bescheinigte, die für Schmerzen entlang der rechten oberen Extremität verantwortlich sei und in Verbindung mit einer abgestuften Halsarthrose stehe. (Atteste vom 01.12.2000 und 14.01.2001). Chirurg Dr. H aus C meinte dazu, eine MdE infolge von Unfallfolgen sei nicht festzustellen. Der Speichenbruch sei in guter Stellung knöchern ausgeheilt. Aus der ärztlichen Bescheinigung gehe nichts für das Handgelenk hervor. Der Verlust eines Fingerendgliedes bedinge keine messbare MdE. (Stellungnahme vom 23.06.2001). Daraufhin lehnte die Beklagte die Wiedergewährung einer Verletztenrente ab (Bescheid vom 05.07.2001; Widerspruchsbescheid vom 24.10.2001).

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben und eine Untersuchung für erforderlich gehalten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ihre Entscheidung für zutreffend gehalten.

Der vom SG als Sachverständiger eingeschaltete Chirurg Dr. I1 aus E hat gemeint, die Beschwerden des Klägers beruhten auf unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS). Die MdE wegen der Unfallfolgen betrage weniger als 10 vom Hundert (Gutachten nach Lage der Akten vom 07.01.2002).

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.03.2002).

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