Leitsatz (amtlich)
1. Ein Verwaltungsakt kann nach SGB 10 § 48 Abs 1 Nr 3 auch dann vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, wenn nicht der von dem aufzuhebenden Verwaltungsakt Begünstigte, sondern eine andere Person, deren wirtschaftliche Verhältnisse für den Leistungsanspruch rechtserheblich sind, Einkommen erzielt hat.
2. Unterhaltsgeld nach AFG § 44 kann Einkommen iS von SGB 10 § 48 Abs 1 Nr 3 sein.
3. Wird für ein nach BKGG § 2 Abs 2 zu berücksichtigendes Kind nachträglich Unterhaltsgeld von wenigstens 580 DM monatlich bewilligt, ist als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nicht der Tag der erstmaligen Zahlung des Unterhaltsgeldes anzusehen, sondern in entsprechender Anwendung von SGB 10 § 48 Abs 1 S 3 der Zeitpunkt, von dem an Unterhaltsgeld bewilligt worden ist.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1658057 |
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