Leitsatz (amtlich)

Reiseleiter, die Reisende auf einer mehrtägigen Rundreise begleiten und betreuen, stehen jedenfalls dann gemäß RVO § 539 Abs 1 Nr 1 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu dem Reiseveranstalter, wenn dieser die Rundreisen mit betriebseigenen Bussen durchführt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.05.1982; Aktenzeichen 2 RU 67/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659521

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