Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Essen vom 13.8.2008 - L 11 KA 38/08, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.09.2009; Aktenzeichen B 6 KA 36/08 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.09.2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen zu 5). Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Zulassung des Beigeladenen zu 5) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.

Der 1965 geborene Beigeladene zu 5) ist Facharzt für Herzchirurgie; er ist zur Zeit im Angestelltenverhältnis in einem Krankenhaus tätig und erbringt im stationären Bereich OP-Leistungen. Im Mai 2006 beantragte er die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Facharzt für Herzchirurgie mit Vertragsarztsitz in Bonn, Im N 00.

Der Zulassungsausschuss für Ärzte Köln lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 22.08.2006 / Sitzung vom 26.07.2006): Nach der Beschlussbegründung zu der Änderung der Richtlinien über die Bedarfsplanung und die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte) vom 21.04.2004 seien Herzchirurgen in der vertragsärztlichen Versorgung nicht niederlassungsfähig, da die Leistungen aus diesem Fachgebiet nicht ambulant erbracht werden könnten. Des Weiteren sei nach Anlage 4 Bundesarztregister-Schlüsselverzeichnis vom Juni 2004 der Facharzt für Herzchirurgie zwar im Arztregister verzeichnet, aber nicht zulassungsfähig.

Zur Begründung seines Widerspruchs hat sich der Beigeladene zu 5) auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 04.09.2006 - L 10 B 2/06 KA ER - berufen; danach seien Herzchirurgen selbstverständlich niederlassungsfähig.

Der Beklagte gab dem Widerspruch statt und ließ den Beigeladenen zu 5) mit Beschluss vom 22.11.2006 als Facharzt für Herzchirurgie für C, Im N 00, zur vertragsärztlichen Versorgung zu. Er schloss sich der Entscheidung des LSG NRW vom 04.09.2006, a.a.O. an: Die Zulassung als Facharzt für Chirurgie sei etwas anderes als eine solche als Facharzt für Herzchirurgie. Das belege der im Deutschen Ärzteblatt 2005, A 2891, veröffentliche Beschluss des Beigeladenen zu 10) vom 09.07.2005. Hierdurch sei Nr. 7 Satz 2 6. Spiegelstrich von Abschnitt 3 der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte dahin gefasst worden, dass u.a. die Fachärzte für Herzchirurgie nicht zur Arztgruppe der Chirurgen gehörten und damit keiner Bedarfsplanung unterlägen. In der Beschlussbegründung heiße es zwar, der Ausschuss habe zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt, dass Herzchirurgen nicht in der vertragsärztlichen Versorgung niederlassungsfähig seien, da Leistungen nach diesem Fachgebiet nicht erbracht werden könnten. Die Frage, ob und inwieweit eine Arztgruppe zulassungsfähig sei, falle jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 10). Dies habe er im Übrigen auch nicht entschieden. Die Beschlussbegründung erläutere vielmehr, aus welchen Erwägungen heraus der Beigeladene zu 10) entschieden habe, dass die Fachärzte für Herzchirurgie nicht zur Arztgruppe der Chirurgen gehörten. Es gehe insoweit allein um die Bedarfsplanung, für die der Beigeladene zu 10) zuständig sei. Die dafür gegebene Begründung sei nur so zu verstehen, dass die Fachärzte für Herzchirurgie keiner Bedarfsplanung unterlägen, weil sie nicht der Arztgruppe der Chirurgen zuzurechnen seien. Maßgebend sei, dass die Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärzte vom 01.10.2005 (WBO) unter 6.3 ausdrücklich das Fachgebiet für Herzchirurgie als eigenständiges und vom Hauptgebiet der Chirurgie zu trennendes Gebiet definiere. Damit lege die WBO den Inhalt dieses Fachgebietes in Abgrenzung zu anderen Fachgebieten wie auch der allgemeinen Chirurgie fest. Die definierten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren beschrieben allerdings durchaus Leistungen, die derzeit ambulant schwerlich erbracht werden könnten. Gleichermaßen würden jedoch Leistungen aufgeführt, die auch nach heutigem Stand ambulant zu erbringen seien. Dies gehe einher mit den Regelungen des EBM 2000 plus (EBM). Unter den Nrn. 31211 bis 31218 beschreibe der EBM mit Herzschrittmacher- und Defibrillatoroperationen Leistungen, die nur von Fachärzten für Herzchirurgie ausgeführt werden könnten. Damit stünden einer Zulassung des Beigeladenen zu 5) als Facharzt für Herzchirurgie durchgreifende Bedenken nicht entgegen. Die von der Klägerin angeführte Änderung des EBM beziehe sich allein auf die Präambel 7.1 des EBM, mithin auf den Bereich arztgruppenspezifischer Leistungen, nicht jedoch auf den Bereich arztgruppenübergreifender spezieller Leistungen. Der Beigeladene zu 5) habe jedoch deutlich gemacht, dass er definierte operative Eingriffe nach den Nrn. 31181 und 31188 EBM sowie Leistungen nach den Nrn. 31211 ff EBM anbieten wolle. Dabei handele es sich um Leistungen, die den Fachärzten für Her...

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