Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Sonderbedarfszulassung. einschlägige Änderungen der Weiterbildungsordnung und des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen
Orientierungssatz
Die Einführung von neuen Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildungen begründen für sich betrachtet keinen Sonderbedarf. Werden einschlägige Änderungen der Weiterbildungsordnung und entsprechende Änderungen im Rahmen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen vorgenommen, kann dies einen erforderlichen Versorgungsbedarf für die Erteilung von Sonderbedarfszulassungen belegen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.01.2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 8) zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladenen zu 8) eine Sonderbedarfszulassung zu erteilen ist.
Die Beigeladene zu 8) ist Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinderpneumologie. Der Zulassungsausschuss erteilte ihr mit Beschluss vom 18.01.2007 die Zulassung im Wege des Sonderbedarfs als Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin zur Erbringung ausschließlich kinderpneumologischer Leistungen an Kindern und Jugendlichen im Alter bis zu 18 Jahren für den Planungsbereich Düsseldorf.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin, die die Auffassung vertrat, ein besonderer Versorgungsbedarf läge nicht vor. Der Landesausschuss habe die Sperrung des Planungsbereichs für die Niederlassung von fachärztlich tätigen Internisten und Kinderärzten angeordnet. Derzeit seien im Planungsbereich 9 Ärzte mit dem Schwerpunkt Pneumologie und von den Kinder und Jugendmedizinern 7 mit der Zusatzbezeichnung Allergologie niedergelassen. Die Beigeladene zu 8) wies darauf hin, dass de facto keine Ärzte in Düsseldorf zur Verfügung stünden, die nach der Qualifikation des EBM 2000 plus berechtigt seien die Leistungen der Kinderpneumologie abzurechnen. Im Übrigen entspräche die Zusatzweiterbildung der früheren fakultativen Weiterbildung im Sinne von Nr. 24b der Bedarfsplanungsrichtlinien (BedPlRl).
Nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2007 neben der Beigeladenen zu 8) auch Dr. S als künftiger Praxispartner zu den kinderpneumologischen Leistungen befragt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Beschluss vom 20.06.2007 zurück. Die Zusatzweiterbildung der Kinderpneumologie sei mit der fakultativen Weiterbildung nach altem Recht vergleichbar. Es liege auch ein besonderer Versorgungsbedarf vor. Für die fraglichen Leistungen stünden nur Pneumologen zur Verfügung, da sie für Kinder- und Jugendärzte ohne entsprechende Weiterbildung nicht abrechenbar seien. Die Beigeladene habe überzeugend dargelegt, dass für die Behandlung von Kleinkindern praktisch keine Ärzte zur Verfügung stünden. Das gelte insbesondere für die besonders bedeutsame Früherkennung der Mukoviszidose, der spastischen Bronchitis und anderer seltener Erkrankungen. Diese Angaben seien durch die niedergelassenen Pneumologen Dr. L und Dr. S bestätigt worden, die auf ihr fehlendes Wissen und mangelnde Erfahrungen im Umgang mit Kindern verwiesen hätten.
Hiergegen richtete sich die am 10.08.2007 erhobene Klage. Die Voraussetzungen für eine Sonderbedarfszulassung seien bereits deshalb nicht erfüllt, weil diese für die Zusatzbezeichnung "Kinderpneumologie" begehrt werde. Das entspreche nicht den Vorgaben der Nrn. 24b BedPlRl die auf den Inhalt des Schwerpunkts, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Gebiet abstelle. Diese Aufzählung sei abschließend. Im Übrigen sei aber auch ein dauerhafter Versorgungsbedarf nicht gegeben. Der Beklagte habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Bereits im Widerspruchsverfahren sei von Seiten der Klägerin darauf hingewiesen worden, dass im Planungsbereich Düsseldorf 6 Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Pneumologie und 3 Fachärzte für Lungen- und Bronchialheilkunde niedergelassen seien, die die Leistungen nach den Ziffern 13650 bis 13670 EBM erbringen würden. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob diese Ärzte Kinder und Jugendliche behandelten. Eine von ihr vorgenommene Auswertung habe ergeben, dass diese Ärzte im Quartal IV/06 bis III/07 auch Patienten unter 12 Jahren untersucht hätten. Das gelte auch für die von dem Beklagten gehörten Drs. S und L. Für diese sei zudem zu beachten, dass die Beigeladene zu 8) eine Zulassung für den gleichen Vertragsarztsitz anstrebe und eine gemeinsame Nutzung von Geräten und Räumlichkeiten mit der Gemeinschaftspraxis Drs. L, S und O geplant sei. Der Beklagte habe daher deren Angaben objektivieren müssen. Eine Bedarfsabfrage der Kreisstelle habe ergeben, dass die übrigen Düsseldorfer Pneumologen die streitigen Leistun...