nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerspruch. Erfolg. Kostenentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Behörde ist von Amts wegen verpflichtet, auch ohne einen Antrag des Widerspruchsführers über die Kosten eines erfolgreichen Widerspruchs zu entscheiden.

2. Trifft sie gleichwohl im Abhilfebescheid keine Kostenentscheidung, steht dies einer negativen Kostenentscheidung gleich. Der Widerspruchsführer kann im Hinblick auf diese negative Kostenentscheidung gegen den Abhilfebescheid Widerspruch einlegen.

 

Normenkette

SGB X § 63 Abs. 1-2; SGG §§ 85, 140

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.02.2004; Aktenzeichen S 39 RJ 170/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.10.2006; Aktenzeichen B 5 RJ 66/04 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.02.2004 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2002 verurteilt, dem Kläger die zur Durchführung des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 20.12.2000 notwendigen Kosten zu erstatten. Die Beklagte trägt die dem Kläger in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten im Vorverfahren nach § 63 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X).

Mit Bescheid vom 19.08.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.10.1993. Hierbei berücksichtigte sie die Werte für die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten Zeiten bei der Ermittlung der maßgebenden Entgeltpunkte (EP) um 30 % vermindert.

Hiergegen legte der Kläger am 08.09.1999 Widerspruch ein und beantragte die Anerkennung der FRG-Zeiten ohne Kürzung auf 70 %. Mit Bescheid vom 20.12.2000 half die Beklagte dem Widerspruch "gemäß § 85 Abs. 1 SGG - (Sozialgerichtsgesetz)" ab und berechnete die dem Kläger gezahlte Regelaltersrente ab dem 01.10.1993 neu. Hierbei verminderte sie die Werte für die nach dem FRG anerkannten Zeiten bei der Ermittlung der maßgebenden EP nicht mehr um 30 %, so dass sich ein höherer monatlicher Zahlungsanspruch ergab. Eine ausdrückliche Entscheidung über die Kosten des Vorverfahrens ist in dem Bescheid nicht getroffen worden.

Der Kläger legte auch gegen den Abhilfebescheid vom 20.12.2000 am 17.01.2001 unter Hinweis auf die unterbliebene Kostenentscheidung Widerspruch ein.

Die Beklagte erklärte sich daraufhin bereit, die Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 19.08.1999 zu übernehmen, wies mit einem am 26.08.2002 zur Post gegebenen Bescheid vom 22.08.2002 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20.12.2000 aber zurück: Die fehlende Kostengrundentscheidung im angefochtenen Bescheid stelle keinen hinreichenden Grund dar, Widerspruch zu erheben. Vielmehr wäre es ein leichtes gewesen, die fehlende Kostengrundentscheidung "formlos" von der LVA Rheinprovinz anzufordern, so dass es eines Widerspruchs nicht bedurft hätte. Das betriebene Widerspruchsverfahren stelle sich somit als unzulässige Rechtsausübung dar, zumal im angefochtenen Bescheid eine Kostenerstattung nicht abgelehnt worden sei. Die für das mit Bescheid vom 20.12.2000 beendete Widerspruchsverfahren geltend gemachten Kosten seien angewiesen worden.

Am 27.09.2002 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben, zu deren Begründung er ausgeführt hat, die Beklagte habe die von Amts wegen zu treffende Entscheidung gemäß § 63 SGB X unterlassen, so dass er Widerspruch habe einlegen müssen.

Das SG hat mit Urteil vom 11.02.2004 die auf Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2000/Widerspruchsbescheides vom 22.08.2002 und Erstattung der zur Durchführung des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 20.12.2000 notwendigen Aufwendungen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20.12.2000 sei unzulässig gewesen. Die Entscheidung über die Kostenlast nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt, der selbständig angefochten werden könne. Einen solchen habe die Beklagte im Bescheid vom 20.12.2000 aber nicht getroffen. Vielmehr sei über die Kosten noch gar nicht entschieden worden.

Der Kläger hat gegen das ihm am 11.03.2004 zugestellte Urteil am 08.04.2004 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ausgeführt hat, die Annahme des SG, der Antragsteller sei verpflichtet, nach einer unterbliebenen Kostenentscheidung die Nachholung anzumahnen, nicht aber Widerspruch einzulegen, sei systemwidrig und lebensfremd. Er sehe sich durch die Kommentierung von Krasney im Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. (§ 63 Rdnr. 23) bestätigt.

Er beantragt schriftsätzlich,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2004 zu ändern und die Beklagte und Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2002 zu verpflichten, ihm die zur Durchführung des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 20.12.2000 notwendigen Kos...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge