Leitsatz (amtlich)
Eine gesundheitliche Schädigung, die erst durch eine nach der Entlassung aus dem Gewahrsam einsetzende berufliche Diskriminierung in der DDR verursacht wird, ist nicht nach dem HHG zu entschädigen, weil sie nicht "infolge des Gewahrsams" eingetreten ist.
Fundstellen
Dokument-Index HI1655748 |
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