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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.02.2007 - L 12 AS 12/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bedarfsgemeinschaft. Einkommensberücksichtigung des nicht hilfebedürftigen Partners. Verfassungsmäßigkeit. keine Absetzung von Schulden wegen von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht getragenen Behandlungskosten

 

Orientierungssatz

1. Zur Verfassungsmäßigkeit der Einkommensberücksichtigung, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft über ein Einkommen verfügt, das ausreichen würde, um den eigenen Bedarf zu decken, aber nicht, um auch den Bedarf seines Partners zu befriedigen.

2. Von dem nach § 11 SGB 2 zu berücksichtigenden Einkommen können keine Beträge abgesetzt werden, die der Tilgung von Schulden dienen, die durch von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht getragene medizinische Behandlungskosten entstanden sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.09.2008; Aktenzeichen B 14/7b AS 10/07 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.01.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er statten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Höhe des Arbeitslosengeldes II (Alg II) der Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005, ob vom zu berücksichtigenden Einkommen ihres Ehemannes dessen Schulden abzusetzen sind.

Die Klägerin bezog bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe. Sie wohnt mit ihrem am 00.00.1941 geborenen Ehemann zusammen in einer Mietwohnung.

Mit Bescheid vom 17.12.2004 gewährte die Beklagte Alg II in Höhe von 325,20 EUR vom 01.01. bis 30.06.2005. Dabei legte sie einen Gesamtbedarf in Höhe von 716,50 EUR zugrunde und berücksichtigte das Einkommen des Ehemannes der Klägerin in Form einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 391,30 EUR.

Ihren dagegen am 11.01.2005 erhobenen Widerspruch begründete die ...

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