Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.04.2006 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist in der Sache die Höhe eines nach § 82 Abs. 3 SGB XII anzuerkennenden Freibetrages. Vorab geht es um die Zulässigkeit der Berufung.
Der am 00.00.1935 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er erhält von der Beklagten seit Jahren Sozialhilfeleistungen. Seit Februar 2002 arbeitet er versicherungspflichtig in einer Rechtsanwaltskanzlei in einem zeitlichen Umfang von weniger als 10 Stunden in der Woche. Welches Nettoeinkommen der Kläger dabei ab Januar 2005 monatlich erzielte, ist unklar. Nach Blatt 10 Gerichtsakte betrug es 330,00 EUR, nach Blatt 170 der Verwaltungsakten 336,53 EUR. Eine Klärung war in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2007 nicht möglich, weil der Bevollmächtigte des Klägers, der persönlich geladen und für den eine Dolmetscherin anwesend war, erklärte, der Kläger werde mit dem Senat nicht sprechen. Auf Geheiß des Bevollmächtigten bekundete der Kläger dann selbst, er gebe keine Erklärung ab.
Zu Zeiten der Geltung des Grundsicherungsgesetzes und des Bundessozialhilfegesetzes räumte die Beklagte dem Kläger monatliche Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit ein. Ab September 2004 betrug dieser Freibetrag monatlich 149,10 EUR.
Im Zusammenhang mit der Einführung des 12. Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 01.01.2005 erließ die Beklagte neue Bescheide. In einem Bescheid, der das Datum 20.12.2004 trägt, werden die Leistungen für den Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 neu festgelegt. Dieser Bescheid weist ein monatliches Nettoeinkommen von 330,00 EUR und einen Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit in Höhe von 99,00 EUR aus. Ein weiterer Bescheid trägt das Datum vom 23.02.2005. In diesem Bescheid werden die für den Kläger vorgesehenen Leistungen für die Zeit bis 30.06.2005 neu festgesetzt. In dem dem Kläger übersandten Bescheid wird weiterhin von 330,00 EUR monatliches Einkommen durch Erwerbstätigkeit ausgewiesen und ein Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit von 99,00 EUR (Blatt 10 Gerichtsakte). In der in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Durchschrift dieses Bescheides wird dagegen von einem monatlichen Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 336,53 EUR und einem Freibetrag wegen eigener Erwerbstätigkeit in Höhe von 100,96 EUR ausgegangen.
Gegen die Festsetzung des Freibetrages bei eigener Erwerbstätigkeit legte der Kläger mit Schriftsatz vom 04.03.2005 Widerspruch ein. Er trug vor, der Freibetrag von 99,00 EUR sei zu niedrig angesetzt. In der Vergangenheit sei die Beklagte von einem eingeschränkten Leistungsvermögen ausgegangen, weil der Kläger schon fast 70 Jahre alt sei und für ihn keine Notwendigkeit mehr bestehe, zu arbeiten. Daher sei in der Vergangenheit ein Freibetrag in Höhe von 149,10 EUR angesetzt worden. Die Voraussetzungen des eingeschränkten Leistungsvermögens lägen weiter vor, so dass der alte Freibetrag weiter Anwendung finden müsse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In diesem Bescheid ging die Beklagte von einem Nettoeinkommen in Höhe von 336,53 EUR und von einem Freibetrag in Höhe von 100,96 EUR aus. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens im Sozialrecht die Freibetragsregelung auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausgedehnt habe. Es habe sich dabei um eine redaktionelle Klarstellung aufgrund der Einbeziehung des Rechts der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in das SGB XII gehandelt. Definitionsgemäß hätten die Leistungsberechtigten nach dem 4. Kapitel des SGB XII entweder das 65. Lebensjahr bereits vollendet oder seien nach Vollendung des 18. Lebensjahres voll erwerbsgemindert. Dieser Personenkreis sei nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes ausnahmslos der Gruppe der Personen mit beschränktem Leistungsvermögen zuzuordnen gewesen. Diesem Personenkreis habe der Gesetzgeber hier ausdrücklich einen Freibetrag von 30 % zugeordnet. Es liege deswegen gerade kein besonderer Einzelfall vor, der eine abweichende Bemessung des Freibetrages gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII zulassen würde.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.05.2005 hat der Kläger am 30.05.2005 Klage vor dem Sozialgericht Aachen erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Der Widerspruchsbescheid sei schon deswegen aufzuheben, weil keine sozial erfahrenen Personen im Sinne von § 160 Abs. 2 SGB XII an der Beratung teilgenommen hätten. Zumindest sei der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen, dass über den Fall tatsächlich eine Beratung stattgefunden habe. Die Entscheidung sei auch materiell rechtswidrig, weil ein begründeter Fall im Sinne von § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII vorliege. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er freiwillig und zur Minderung v...