Entscheidungsstichwort (Thema)

Vormerkung von Ausfallzeiten. Gleichstellung von nachentrichteten Beiträgen. Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit durch Gefangenschaft und anschließende Arbeitslosigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen den die Vormerkung von Tatbeständen einer Ersatz- oder Ausfallzeit ablehnenden Bescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig.

2. Die Gleichstellung einer Beschäftigung oder Tätigkeit, für die im Wege der Nachversicherung Beiträge nachentrichtet sind, mit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit (AVG § 9 Abs 5a) gilt auch für solche nachversicherte Beschäftigungen oder Tätigkeiten, aus denen der Versicherte bereits vor dem Inkrafttreten der Rentenversicherungsneuregelungsgesetze (1957-01-01) ausgeschieden war.

3. Ein unmittelbarer Anschluß der Arbeitslosigkeit an eine vorangegangene versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit und damit eine Unterbrechung derselben liegt auch dann noch vor, wenn zwischen dem Abbruch der Beschäftigung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit oder eines den Anschluß wahrenden Überbrückungstatbestandes eine bereits als Ersatzzeit berücksichtigte Zeit der Kriegsgefangenschaft und der anschließenden Arbeitslosigkeit liegt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.12.1977; Aktenzeichen 1 RA 59/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648281

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