rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 31.07.2002; Aktenzeichen S 34 RJ 253/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.07.2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Zeitpunkt, zu dem die Beklagte frühestens die bisherige Höchstwertfestsetzung des Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufheben und einen neuen Höchstwert festsetzen durfte, sowie davon abhängig der Wert des Ausgleichsanspruchs streitig, der sich aus dem Rückausgleich der wegen eines Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung des Werts des Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ergibt.

Der im ... 1937 geborene Kläger war mit der am ...1939 geborenen ... verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Witten vom ...1985 geschieden. Zu Lasten des Klägers wurde für die Ehezeit vom ... bis ... der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Mit Bescheid vom 14.03.1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente ab 01.03.1993 in Höhe von 1490,54 DM netto (brutto 1530,79 DM): Dabei berücksichtigte sie einen Abschlag für den Versorgungsausgleich in Höhe von 15,6243 Entgeltpunkten.

Im September 2000 stellte der Kläger einen Antrag nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG): Seine geschiedene Ehefrau sei am ...2000 verstorben. Leistungen aus der für sie bei der LVA Westfalen bestehenden Versicherung und insbesondere Leistungen aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich hat die Verstorbene nicht bezogen.

Daraufhin berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 27.11.2000 die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers ab 01.01.1996 neu. Es ergab sich nun ein Zahlbetrag in Höhe von 2313,22 DM netto. Die beklagte stützte sich dabei auf § 48 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -, gewährte rückwirkend aber nur Leistungen für vier Jahre ab 01.01.1996 und verwies zur Begründung insofern auf § 44 Abs. 4 SGB X. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein: Die Vier-Jahres-Frist sei bei einem Anspruch nach § 4 VAHRG nicht anwendbar. Die Beklagte verblieb jedoch bei ihrer Auffassung (Widerspruchsbescheid vom 23.08.2001).

Hiergegen hat der Kläger am 12.09.2001 Klage erhoben und zur Begründung dargelegt, er sei so zu behandeln, als wenn der Versorgungsausgleich nie stattgefunden hätte. Er sah seine Rechtsauffassung auch durch ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.07.2001 - Az.: B 4 RA 94/00 R - bestätigt.

Die Beklagte hielt das Urteil des Bundessozialgerichts nicht für überzeugend und lehnte weiterhin die Zahlung einer Rente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs vor dem 01.01.1996 ab.

Mit Urteil vom 31.07.2002 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger über den bisher zuerkannten Ausgleichsanspruch hinaus einen weiteren Betrag unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 01.03.1993 bis 31.12.1995 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht unter Hinweis auf das genannte Urteil des 4. Senats des BSG darauf verwiesen, § 4 Abs. 1 VAHRG konkretisiere das verfassungsrechtliche Gebot eines wirtschaftlich vollständigen Rückausgleichs. Der einmalige Ausgleichsanspruch ergebe sich gerade nicht als Summe der in der Vergangenheit wiederkehrend entstandenen und fällig gewordenen Einzelansprüche, sondern sei originär gemäß § 4 Abs. 1 VAHRG mit dem Tod der früheren Ehefrau entstanden und fällig geworden.

Gegen diese ihr am 27.08.2002 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten vom 19.09.2002. Zur Begründung meint die Beklagte, § 4 VAHRG enthalte effektiv keine Regelung darüber, in welcher Weise eine bereits durchgeführte Rentenminderung nachträglich zu beheben sei. Das Bundessozialgericht habe selbst formuliert, dass es sich bei § 4 VAHRG um keine Sondervorschrift zu § 48 SGB X handle. Ermächtigungsgrundlage sei für die erforderliche zukunftsgerichtete Aufhebung der bisherigen Rentenhöchstwertfeststellung allein § 48 Abs. 1 SGB X. Welche verfahrensrechtlichen Grundlagen die Rückgewähr vormals gekürzter Rentenanteile habe, gehe aus den Gründen des Urteils nicht hervor. Da es aber in Fällen der Rückgewähr früher eingebüßter Rententeilbeträge notwendigerweise auch um die Rückgängigmachung der Rechtswirkungen eines bei seinem Erlass fehlerfreien Dauerverwaltungsaktes gehe, sei nicht evident, warum die Regelung aus § 48 SGB X einschließlich der darin enthaltenen Verweisung auf die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X keine Geltung beanspruchen sollte. Die Entscheidung des 4. Senats stelle nach ihrer Auffassung keine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dar. Es werde daher eine Entscheidung durch einen anderen Senat des BSG angestrebt. Zudem habe der 1. Senat des BSG mit Urteil vom 27.01.1987 - Az.: 1 RA 27/86 - für die rückwirkende Gewährung vorenthaltener Leistungen aufgrund eines sozialgerichtlichen Herstellungsanspruchs e...

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