nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 19.12.2003; Aktenzeichen S 19 KA 8/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.12.2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 7) als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie in E-I in Gemeinschaftspraxis mit der Kardiologin Dr. G. Der Beigeladene zu 7) ist 1966 geboren, seit 1999 Internist und führt seit dem 20.12.2001 die Schwerpunktbezeichnung Kardiologie. Er ist am Evangelischen Krankenhaus in P beschäftigt.
In E (ca. 510.000 Einwohner) sind 28/29 fachärztlich tätige Internisten zugelassen mit einem Versorgungsgrad von 134 %. Sechs führen die Schwerpunktbezeichnung Kardiologie, und zwar die Gemeinschaftspraxis Dres. H1, I und T1 in E-Zentrum, die Gemeinschaftspraxis Dres. H und T in I und die Kardiologin Dr. G ebenfalls in I, mit der der Beigeladene zu 7) eine Gemeinschaftspraxis anstrebt. Frau Dr. G ist zurzeit in Praxisgemeinschaft mit einem hausärztlich tätigen Internisten zugelassen. Seinen Antrag vom 07.05.2002 auf Sonderbedarfszulassung für Kardiologie in Gemeinschaftspraxis mit Frau Dr. G begründete der Beigeladene zu 7) mit einer Stellungnahme von Frau Dr. G vom 04.02.2002. Ebenfalls lag dem Zulassungsausschuss das Schreiben der kardiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. H1 pp. vom 08.08.2002 vor. Sowohl der Beigeladenen zu 5) als auch die Klägerin verneinten einen Sonderbedarf. Mit Beschluss vom 04.12.2002 lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte E den Antrag ab. Ein besonderer Versorgungsbedarf nach Nr. 24 der Bedarfsplanungsrichtlinien könne mit Rücksicht auf die Anzahl der im Bereich der Kreisstelle E niedergelassenen Internisten nicht festgestellt werden.
Mit seinem Widerspruch machte der Beigeladene zu 7) geltend, sein Einwand, in allen drei kardiologischen Eer Praxen bestünden monatelange Wartezeiten, sei nicht aufgegriffen worden, die Versorgungssituation erschließe sich aus der Stellungnahme von Frau Dr. G vom 04.02.2002. Maßgeblich sei, dass der durchschnittliche Patient einen zeitnahen Untersuchungstermin erhalte, womit monatelange Wartezeiten nicht in Einklang zu bringen seien. Darüber hinaus hätten die Eer kardiologischen Praxen einen überregionalen Einzugsbereich zu versorgen. Eer Kardiologen hätten Patienten aus der weiträumigen niederrheinischen Region und aus P zu betreuen. Zum Beispiel sei in P ein kardiologischer Vertragsarztsitz nicht nachbesetzt worden. Der Zulassungsausschuss habe darüber hinaus nicht berücksichtigt, dass es ab 01.01.2003 hausärztlich tätigen Internisten untersagt sei, kardiologische Leistungen zu erbringen. Vor dem Beklagten hat die Beigeladene zu 1) vorgetragen, die Versorgungslage im kardiologischen Bereich in E sei nicht zufriedenstellend. Immer wieder klagten Versicherte über zu lange Wartezeiten für einen Behandlungstermin, die in der Regel mit 6 - 8 Wochen, vereinzelt von bis zu drei Monaten angegeben werde. Derartige Wartezeiten seien nicht bedarfsgerecht und den Versicherten nicht zuzumuten. Die Klägerin legte eine Aufstellung von Fallzahlen der sechs Kardiologen in E aus den Quartalen IV/2001 bis IV/2002 vor. Mit Beschluss vom 23.05.2003 auf Grund der Sitzung vom 7. Mai 2003 ließ der Beklagte den Beigeladenen zu 7) als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie in E, I Nr. 00, in Gemeinschaftspraxis mit der Kardiologin Frau Dr. G zur vertragsärztlichen Versorgung zu, mit der Maßgabe, dass für eine Übergangszeit von fünf Jahren nur die ärztlichen Leistungen aus dem Schwerpunkt Kardiologie abrechnungsfähig seien. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß Nr. 24 b) der Sonderbedarfsrichtlinien Ärzte für die Maßstäbe qualitätsbezogener Sonderbedarfszulassungen liegen vor. Nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung sei ein besonderer Versorgungsbedarf auf Dauer anzunehmen. Dieser ergebe sich zwar noch nicht aus der Zahl der niedergelassenen Kardiologen im Planungsbereich. Die drei im Ortsteil I niedergelassenen (Dr. G, Dr. H und Dr. T) seien zwar offensichtlich ausgelastet, andererseits seien in der Innenstadt E drei weitere Kardiologen niedergelassen, von denen nach der vorliegenden Übersicht ihrer Fallzahlen rein rechnerisch angenommen werden könne, dass sie noch weitere Behandlungen übernehmen könnten. Ob dies jedoch tatsächlich der Fall sei, erscheine im Hinblick auf das weitere Ergebnis der mündlichen Verhandlung zweifelhaft. Nicht nur die schriftliche Stellungnahme von Frau Dr. G vom 04.02.2002 lasse auf ein tatsächliches Defizit schließen. Auch die an der Entscheidung beteiligten Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen hätten dem Beklagten vermittelt, dass von Seiten der Versicherten immer wieder zu lange Wartezeiten für Behandlungstermine bei den niedergelassenen Kardiologen geklagt werde. Zwar mögen i...