Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragssatz aus Versorgungsbezügen. Streichung des § 248 Abs 2 SGB 5. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Streichung des § 248 Abs 2 SGB 5 durch das GSG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge aus Versorgungsbezügen lediglich nach dem halben Beitragssatz zu entrichten waren, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1667426 |
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