Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragssatz aus Versorgungsbezügen. Streichung des § 248 Abs 2 SGB 5. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Streichung des § 248 Abs 2 SGB 5 durch das GSG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge aus Versorgungsbezügen lediglich nach dem halben Beitragssatz zu entrichten waren, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.06.1996; Aktenzeichen 12 RK 39/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667426

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