Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten. im Soll befindliches Konto. Forderung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Geldinstitut. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Der Senat folgt der gefestigten Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Anschluss an BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R = SozR 4-2600 § 118 Nr 2 und BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R = BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4), wonach die Befriedigung eigener Forderungen zu Lasten des Rentenversicherungsträgers iS des § 118 Abs 3 S 4 SGB 6 vorliegt, soweit das Geldinstitut den ihm überwiesenen Geldwert dem Rentenempfänger auf dem angegebenen, im Soll befindlichen Girokonto nach § 118 Abs 1 S 2 und 3 SGB 6 ohne weitere Erklärung gutschreibt. Das Geldinstitut befriedigt somit eine eigene Darlehensforderung gegenüber dem Kontoinhaber.

2. Der Senat schließt sich nicht der Auffassung an, dass die Gutschrift einer Sozialleistung auf ein debitorisch geführtes Konto in Hinblick auf die Regelung in § 118 Abs 3 S 3 SGB 6 keine Verwendung der Forderung zur eigenen Befriedigung iS von S 4 darstellt (Entgegen BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R aaO).

3. § 118 Abs 3 SGB 6 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl LSG Essen vom 25.4.2007 - L 4 R 177/06, LSG Essen vom 22.8.2005 - L 3 R 98/05 und LSG Essen vom 25.10.2006 - L 8 R 139/05).

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.10.2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 658,05 Euro zu zahlen hat, den die Klägerin für Bezugszeiten nach dem Tod des Herrn R K (Versicherter) auf dessen Konto bei der Beklagten überwiesen hatte.

Der ... 2004 verstorbene Versicherte bezog von der Klägerin eine Rente mit einem monatlichen Zahlbetrag von zuletzt 1022,36 Euro, die auf ein Girokonto bei der Beklagten (Konto-Nr.: ...) überwiesen wurde. Nach Angaben der Beklagten war dem Versicherten ein Dispositionskredit in Höhe von 1500,00 Euro eingeräumt. Bei der Beklagten bestanden für den Versicherten noch 5 Sparkonten (Konto-Nrn.: ..., ...), die Gutachten zwischen 0,54 Euro und 12,82 Euro aufweisen (Schriftsatz vom 03.09.2007).

Nach dem Tod des Versicherten ging auf dessen Girokonto am 29.10.2004 - bei einem Kontostand von 1597,90 Euro Soll - die Rentenzahlung für November 2004 ein.

Danach wurden von dem Konto des Versicherten nach den vorliegenden Kontoauszügen - insoweit wird auf die mit den Schriftsätzen vom 14.11.2006 und 01.08.2007 vorgelegten Kontounterlagen Bezug genommen - verschiedene Lastschriften vorgenommen, die die Beklagte in einem Schreiben an die Klägerin (22.11.2004) für den Zeitraum von der Gutschrift der Rente bis zum Eingang der Rückforderung mit insgesamt 658,05 Euro bezifferte. Das Konto des Versicherten wurde am 22.03.2005 bei einem Sollsaldo aufgelöst.

Mit einem bei der Beklagten nach ihren Angaben am 08.11.2004 zugegangenem Schreiben forderte die Klägerin einen Betrag überzahlter Rentenleistungen in Höhe von 1022,26 Euro als zu Unrecht erbracht zurück. Unmittelbar vor Zugang dieses Rückforderungsverlangens war das Konto des Versicherten mit 1233,59 Euro im Soll.

Die Beklagte entsprach dem Rückforderungsbegehren der Klägerin in Höhe von 364,31 Euro und lehnte unter Hinweis auf die in ihrem Schreiben vom 22.11.2004 aufgeführten Kontoverfügungen eine darüber hinausgehende Zahlung an die Klägerin mit der Versicherung ab, keine eigenen Forderungen mit dem Rentenbetrag verrechnet zu haben.

Mit der am 09.01.2006 erhobenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 118 Abs. 3 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) verpflichtet, an sie weitere 658,05 Euro zu zahlen. Nach ständiger Rechtssprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) sei vorrangig ein Geldinstitut zur Rücküberweisung verpflichtet, wenn und soweit - wie hier - eine Rente auf ein im Soll stehendes Konto überwiesen worden sei. Dies gelte auch dann, wenn nach Eingang der Rente auf dem Konto Verfügungen vorgenommen worden seien. Auf eine Entreicherung gemäß § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI könne sich die Beklagte nicht berufen. Wenn die Gutschrift der zu Unrecht überwiesenen Rentenleistung - wie hier - auf ein im Soll stehendes Konto erfolge, stehe dem Einwand der Entreicherung, das Befriedigungsgebot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI, entgegen. Gegenüber dem Anspruch aus § 118 Abs. 3 SGB VI könne die Beklagte auch keine Einwendungen aus § 55 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) herleiten. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf den Schriftsatz vom 05.01.2006 verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 658,05 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, das Rückforderungsverlangen der Klägerin sei um den Betrag der in der Zeit zwischen Renteneingang und Zugang des Rückforde...

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