Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschuss der Pflegekasse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Orientierungssatz
1. Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des versicherten Pflegebedürftigen gewähren. Hierbei ist die behindertengerechte Umgestaltung der Wohnung des Pflegebedürftigen insgesamt als Verbesserungsmaßnahme zu werten und nicht in Einzelschritte aufzuteilen.
2. Alle in einem Zeitpunkt notwendigen Umbauten stellen rechtlich eine einzige Maßnahme dar. Die Gewährung eines zweiten Zuschusses kommt erst dann in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv geändert hat und dadurch Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die bei der Durchführung der ersten Umbaumaßnahme noch nicht notwendig waren.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 11.04.2005 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Umstritten ist, ob die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss für den Einbau einer behindertengerechten Toilette als Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) zu leisten hat.
Der 1958 geborene Kläger leidet im Wesentlichen an einer Multiplen Sklerose mit deutlichen Bewegungseinschränkungen und einschießenden Spastiken. Zur Fortbewegung ist er auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen. Er wohnt im Haus seiner Eltern in einer Wohnung im Souterrain (Kellergeschoss). Seit August 1998 bezieht er auf Grund eines MDK-Gutachtens vom 19.10.1998 von der Beklagten Pflegegeld nach Stufe I und seit April 2003 entsprechend einem MDK-Gutachten vom 11.06.2003 Pflegegeld nach Stufe II (Bescheid vom 17.06.2003).
Auf Antrag von November 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger nach Auswertung eines MDK-Gutachtens vom 19.11.2001 einen Zuschuss für die Erstellung einer Rampe, damit der Kläger aus seiner Wohnung über eine Treppe den Garten erreichen könne. Sie zahlte dem Kläger im Januar 2002 den Höchstbetrag von 2.557,00 EUR als Zuschuss. Die Wohnung des Klägers verfügte zu dieser Zeit über keine eigene Toilette; die Wohnung war im Sanitärbereich mit Dusche und Waschbecken ausgestattet. Für die Toilettengänge suchte der Kläger jeweils die Gästetoilette im Erdgeschoss der Elternwohnung auf.
Der Kläger reichte der Krankenkasse der Beklagten im Oktober 2002 eine ärztliche Verordnung über den Einbau einer behindertengerechten Toilette mit Stützgriff ein. Diese befragte den Arzt Dr. O vom MdK C, der den Einbau der Toilette befürwortete, weil hierdurch bei Toilettengängen der Hilfebedarf beim Bewältigen der Treppe entfalle. Nachdem die Krankenkasse die Übernahme der Kosten abgelehnt hatte (die Ablehnung ist nicht aktenkundig), beantragte der Kläger mit Schreiben vom 31.01.2003 nunmehr bei der beklagten Pflegekasse einen Zuschuss für den Einbau der Toilette. Er fügte dem Antrag eine Rechnung vom 16.12.2002 über Einbaukosten in Höhe von 2.029,13 EUR bei.
In einem weiteren MdK-Gutachten vom 11.06.2003 wurde neben der Zuerkennung der Pflegestufe II auch der Einbau der Toilette befürwortet. Die Beklagte holte von der Pflegefachkraft I eine weitere Stellungnahme zu den Wohnverhältnissen des Klägers ein (07.07.2003) und lehnte mit Bescheid vom 28.07.2003 die Kostenübernahme für den Toilettenumbau ab. Anfang 2002 sei bereits der Bau der Rampe bezuschusst worden. Damals habe der Kläger schon keine Treppen steigen können. Insoweit habe sich die Pflegesituation nicht geändert.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, es sei zwar richtig, dass er bereits bei der Gewährung des Zuschusses für die Rampe an der Eingangstreppe eine innenliegende Treppe habe überwinden müssen, um zur elterlichen Wohnung und damit zur Toilette zu gelangen. Dies sei ihm aber damals noch möglich gewesen. Danach habe sich seine Bewegungsfähigkeit bei Fortschreiten der multiplen Sklerose weiter verschlechtert und sich die Pflegesituation geändert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine erneute Zuschussgewährung sei nicht möglich, da sich die zum Zeitpunkt des Einbaus der Rampe bestehende Pflegesituation im Hinblick auf das Überwinden von Treppen nicht geändert habe. Es handele sich somit um eine einheitliche Maßnahme im Sinne des SGB XI.
Mit der am 31.10.2003 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und geltend gemacht, dass sich sein Pflegezustand nach der ersten Zuschussgewährung im Januar 2002 weiter verschlechtert habe. Im Herbst 2002 sei es aufgrund der multiplen Sklerose zu einer weiteren Einschränkung der Bewegungsfähigkeit gekommen, so dass er ohne fremde Hilfe nicht mehr die Treppe zur Elternwohnung und damit zur Toilette hätte hinaufsteigen können. Demgegenüber hat die Beklagte weiterhin die Auffassung vertreten, dass sich nach Gewährung des Zuschusses für den Bau der Rampe die Pflegesitua...