Entscheidungsstichwort (Thema)
Begrenzung der Kostenübernahme des Sozialhilfeträgers für den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag eines privat versicherten Sozialhilfeempfängers
Orientierungssatz
1. Bei einem privat krankenversicherten Bezieher von Sozialhilfe wird vom Sozialhilfeträger nach § 32 Abs. 5 SGB 12 lediglich die Hälfte des Beitrags für den Basistarif und, was die Pflegeversicherung betrifft, die Hälfte des Höchstbeitrags nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 e SGB 11 als Bedarf berücksichtigt.
2. Die Leistungen nach § 32 Abs. 5 SGB 12 dienen gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 SGB 12 der Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Auch schwerwiegende Erkrankungen können deshalb nicht dazu führen, dass ein Empfänger von Leistungen des SGB 12 einen über den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehenden Schutz aus Steuermitteln erhält.
3. Ob die medizinische Versorgung im Basistarif für den Sozialhilfeberechtigten wesentlich oder unwesentlich schlechter ausfällt als in dem von ihm gewählten privaten Kranken- und Pflegeversicherungstarif, ist rechtlich irrelevant.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 19.12.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte ab dem 01.01.2011 nicht die erhöhten Beiträge für seine private Krankenversicherung übernommen und für den Bewilligungsabschnitt vom 01.05.2011 bis zum 30.04.2012 nur noch Kosten in Höhe des ermäßigten Basistarifs übernommen hat. Er begehrt die vollständige Übernahme der Kosten für seine private Kranken- und Pflegeversicherung.
Der am 00.00.1949 geborene Kläger ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung - GdB - von 100 sowie den Merkzeichen "G", "B" und "aG" anerkannt. Er ist auf Dauer nicht in der Lage, mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Von der Pflegeversicherung wurde ihm die Pflegestufe II zuerkannt.
Der Kläger ist bei der B Krankenversicherung AG (im Folgenden: B) als Rechtsnachfolgerin der DBV X privat kranken- und pflegeversichert. Der von ihm gewählte Tarif stellt eine Vollversicherung dar, enthält keine Selbstbeteiligung und umfasst u.a. die Erstattung sämtlicher medizinisch notwendiger ambulanter Heilbehandlungen auch von Heilpraktikern ohne Einschränkung der Gebührensätze zu 100% sowie Chefarztbehandlung und Einbettzimmer bei Behandlung in einem Krankenhaus. Seit dem 01.12.2009 hatte der Kläger für seine privaten Kranken- und Pflegeversicherung zunächst Beiträge in Höhe von insgesamt 468,57 Euro monatlich zu zahlen, wobei 35,01 Euro auf die Pflegeversicherung entfielen. Ein Wechsel in den zum 01.01.2009 eingeführten Basistarif, den die B entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auch ohne Selbstbeteiligung zum gesetzlichen Höchstbeitrag anbietet, ist nach den für den Kläger geltenden Versicherungsbedingungen der B u.a. für Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch jederzeit mit Wirkung zum Folgemonat möglich. Über den Basistarif informierte die B den Kläger mit Schreiben vom 09.04.2009 (Bl. 453 VA).
Der Kläger erhält fortlaufend Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII von der Beklagten. Die Beklagte übernahm nach Einführung des Basistarifs zunächst weiterhin die vom Kläger an die B zu zahlenden Beiträge in voller Höhe. Die dem Kläger insoweit bewilligten Leistungen zahlte die Beklagte direkt an die B. Mit Schreiben vom 03.11.2009 forderte die Beklagte den Kläger auf, in den Basistarif zu wechseln. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach.
Die Bewilligung der Grundsicherung für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 30.04.2011 erfolgte mit Bescheid vom 16.04.2010. Darin berücksichtigte die Beklagte einen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 468,57 Euro monatlich. Weitere Änderungsbescheide betreffend den Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum 30.04.2011 betrafen ausschließlich den Regelsatz und die Kosten für Unterkunft und Heizung.
Zum 01.01.2011 erhöhte die B im Rahmen einer vertragsmäßig zugelassenen allgemeinen Beitragsanpassung die vom Kläger zu zahlenden Beiträge auf insgesamt 560,70 Euro monatlich, wobei 36,41 Euro auf die Pflegeversicherung entfielen. Der Kläger beantragte daraufhin bei der Beklagten die Übernahme dieses erhöhten Beitrages. Mit Bescheid vom 23.03.2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. In der Begründung führte sie aus, angemessen im Sinne des § 32 Abs. 5 SGB XII seien die Beiträge im Basistarif. Für das Jahr 2011 belaufe sich der Höchstbeitrag im Basistarif auf 575,44 Euro. Da unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrages Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII bestehe, vermindere sich dieser Beitrag um die Hälfte auf 287,72 Euro. Entsprechendes gelte für die private Pflegeversicherung. Insgesamt seien Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 323,92 Euro angemessen. Die B...