Leitsatz (amtlich)

Bei der zu Beginn der Beschäftigung und fortlaufend zu Beginn einer jeden neuen Lohnperiode vorzunehmenden Bestimmung des regelmäßigen Jahresarbeitsverdienstes ist von den zu eben diesen Zeitpunkten jeweils gegenwärtigen tatsächlichen Lohnverhältnissen auszugehen und folglich eine Gehaltserhöhung, auch wenn sie im voraus festgelegt ist, erst von dem bei ihrem tatsächlichen Eintritt maßgebenden Bestimmungszeitpunkt an zu berücksichtigen (Fortführung von BSG 25.2.1966 3 RK 53/63 = BSGE 24, 262, Abweichung von LSG Bremen 28.2.1980 L 1 Kr 7/79 = WzS 1981, 279).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662839

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