rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 20.04.1999; Aktenzeichen S 12 P 10/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.04.1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege ihres Sohnes I ... auch während der Dauer des Erholungsurlaubes der Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Kürzung der Beitragsbemessungsgrundlage zu entrichten.
Der Sohn der Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich pflegeversichert und bezieht Leistungen entsprechend der Pflegestufe III. Die nicht erwerbstätige Klägerin pflegt ihren Sohn zu Hause. Unter Berücksichtigung eines Pflegeumfanges von wöchentlich mindestens 28 Stunden entrichtet die Beklagte für die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Für mehrere Zeiträume in den Jahren 1995 und 1996 (07. bis 16.05.1995, 23. bis 27.07.1995, 02. bis 11.08.1996, 05. bis 09.09.1996, 30.09. bis 08.10.1996, 01. bis 06.11.1996) leistete die Beklagte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Ausnahme der Zeit im Juli 1995 (Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen) hatte die Klägerin an den genannten Tagen Urlaub. Mit Bescheid vom 14.05.1997 lehnte es die Beklagte ab, die oben aufgeführten Zeiten, bei denen es sich um in Anspruch genommene Urlaubs- bzw. Krankenhauspflege gehandelt habe, zu berücksichtigen. Nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI ende die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson, wenn die Voraussetzungen der Versicherungspflicht entfielen (z. B. wegen Erholungsurlaubs oder Krankheit der Pflegeperson).
Auf den Widerspruch der Klägerin teilte die Beklagte mit, die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) hätten sich am 04.06.1996 darauf verständigt, die Rentenversicherungspflicht bei Unterbrechung der Pflegetätigkeit wegen Urlaubs bis zur Dauer eines Kalendermonats im Jahr fortbestehen zu lassen. Die Bemessungsgrundlage sei dabei um die Unterbrechungstage zu kürzen. Die von der Klägerin gemeldeten Unterbrechungen würden entsprechend berücksichtigt.
Das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen und des VDR lautet in diesem Punkt wie folgt:
"Wird die Pflegetätigkeit dagegen unterbrochen, weil die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, ergibt sich folgende Versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung: Das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson die Pflegetätigkeit für weniger als einen Kalendermonat unterbricht. Die Beitragsbemessungsgrundlage (§ 166 Abs. 2 SGB VI) ist in diesen Fällen jedoch um die Unterbrechungstage (Tage, für die kein Pflegegeld zu zahlen ist) zu kürzen. Nimmt der Pflegebedürftige während der Zeit der Unterbrechung der häuslichen Pflegetätigkeit die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in Anspruch, gelten Aufnahme- und Entlassungstag nicht als Unterbrechungstage, da für diese Tage Pflegegeld gezahlt wird. Bei Inanspruchnahme der Verhinderungspflege besteht für den ersten und letzten Tag der Verhinderung Anspruch auf Pflegegeld: Auch diese Tage gelten nicht als Unterbrechungstage."
Mit diesem Verfahren erklärte sich die Klägerin nicht einverstanden und begehrte die Zahlung ungekürzter Rentenversicherungsbeiträge. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.1997 den Widerspruch unter Bezugnahme auf das oben aufgeführte Besprechungsergebnis zurück. In ihre Entscheidung hatte sie folgende weitere Zeiten, in denen die Klägerin an der Pflege ihres Sohnes gehindert war, mit einbezogen: 25. bis 30.06.1995, 01. bis 06.01.1997, 31.01. bis 02.02.1997, 21. bis 24.02.1997, 20. bis 26.03.1997 und 09. bis 13.05.1997.
Die Klägerin hat am 09.01.1998 Klage erhoben und die Auffassung vertreten, sie sei wie eine normale Arbeitnehmerin zu behandeln, die auch während des Urlaubs sozialversicherungspflichtig sei und für die auch während dieser Zeit entsprechende Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1997 zu verurteilen, für sie für alle Zeiten ihres Erholungsurlaubes seit dem 08.05.1995 Beiträge zur Rentenversicherung ohne Kürzung der Bemessungsgrundlage zu entrichten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat die Klage mit Urteil vom 20.04.1999 abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe für die Zeiten, in denen sie wegen Urlaubs an der Pflege ihres Sohnes I ... gehindert sei, keinen Anspruch auf Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Kürzung der Beitragsbemessungsgrundlage. Weder § 3 SGB VI noch § 44 SGB XI hätten eine...