nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Aachen (Entscheidung vom 04.12.1998; Aktenzeichen S 16 (12) VS 26/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 04.12.1998 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 28.04.1994 und 10.01.1995, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.1995, verurteilt, dem Kläger Versorgung nach § 80 SVG für die Zeit von März 1983 bis Februar 1993 nach einer MdE um 50 % nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt ein Drittel der Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Versorgung nach § 80 Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
In der Zeit vom 02.10.1967 bis 31.12.1973 war der 1945 geborene Kläger Soldat in der Bundeswehr, zuletzt als Leutnant.
In der Zeit von Mai 1972 bis Dezember 1973 wurde er mehrmals vorübergehend in der Abteilung Neurologie und Psychiatrie des Bundeswehrkrankenhauses K. sowie in der Abteilung Psychiatrie der Medizinischen Fakultät an der RWTH A. behandelt.
Wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen wurde 1972 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Mit Urteil vom 14.10.1977 stellte das Truppendienstgericht Mitte fest, dass der Kläger eines Dienstvergehens schuldig sei; im übrigen stellte es das Verfahren wegen erheblicher Minderung der Schuldfähigkeit des Klägers ein.
Mit Wirkung zum 31.12.1973 wurde der Kläger wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier gemäß § 46 Soldatengesetz aus der Bundeswehr entlassen. Das hiergegen eingeleitete Beschwerde- und Klageverfahren sowie spätere Wiederaufnahmeverfahren blieben erfolglos.
Der Kläger wurde in der Zeit vom 24.05. bis 25.05.1974, 04.06. bis 21.06.1974 sowie vom 12.08.1975 bis 30.07.1976 in der Rheinischen Landesklinik D. wegen einer Alkoholabhängigkeit stationär behandelt. Anschließend unterzog er sich in der Zeit von Juli 1976 bis Dezember 1978 einer psychotherapeutischen Behandlung durch die Nervenärztin Dr. R ... In einem Bericht vom 23.12.1977 führte diese aus, dass der Kläger nicht mehr alkoholabhängig sei und empfahl eine berufliche Wiedereingliederung. 1979 begann der Kläger ein Medizinstudium, das er 1984 abbrach. Durch Bescheid vom 11.01.1978 wurde der Kläger wegen Wehrdiensunfähigkeit ausgemustert. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch widerrief das Kreiswehrersatzamt J. mit Bescheid vom 08.06.1980 den Ausmusterungsbescheid.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid aus Oktober 1982 hob das Kreiswehrersatzamt den Bescheid vom 03.06.1980 auf und stellte fest, dass der Kläger nicht wehrdienstfähig sei.
Nach eigenen Angaben war der Kläger von 1977 bis 1980 abstinent. Ab 1981 wiederholten sich Alkoholexzesse. Von November 1983 bis September 1985 führte der Kläger eine Psychotherapie durch, die wegen häufiger Alkoholisierung abgebrochen wurde. Der Kläger wurde zwischen 1985 bis 1987 wiederholt notfallmäßig wegen Alkoholmißbrauchs stationär behandelt. Seit 1987 treten beim Kläger sporadische (3 - 4mal im Jahr) Alkoholexzesse mit der Dauer von einigen Tagen auf.
Im Verfahren S 9 (3/8) J 216/88, SG A., verpflichtete sich die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz ab Antragstellung im Dezember 1986, ausgehend von einem Versicherungsfall am 30.06.1984, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Mit Schreiben vom 07.03.1983, adressiert an den Bundesminister für Verteidigung, beantragte der Kläger u.a., bei ihm rückwirkend zum 01.07.1973 eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) festzustellen.
Mit Bescheid vom 09.08.1985 lehnte das Wehrbereichsgebührnisamt V (WBGA V) einen Anspruch auf Ausgleich nach § 85 SVG ab.
In dem anschließenden gerichtlichen Verfahren, Az.: S 12 (7) V 160/85, verurteilte das SG A. mit Urteil vom 26.09.1990 die Beigeladene, beim Kläger eine Alkoholkrankheit als Wehrdienstschädigungsfolge anzuerkennen und ihm für die Zeit vom 01.07.1973 - 31.12.1973 einen Ausgleich gemäß § 85 SVG nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50% zu gewähren.
Zur Begründung führte es aus, dass die beim Kläger bestehende Alkoholkrankheit durch eine ungünstige Verbindung frühkindlicher Traumatisierungen, die zu einer schizottymen Persönlichkeitsstruktur geführt habe, mit der spezifischen Belastung des militärischen Dienstes, besonders unter den Umständen im Verantwortungs- und Aufgabenbereich des Klägers, entstanden sei. Bereits nach Erkennung dieser Erkrankung hätte der Kläger von der Dienstleistung in der Bundeswehr zumindest vorübergehend dispensiert und einer in tensiven Therapie zugeführt werden müssen. Er sei durch seine Dienstleistung in der Bundeswehr nicht rechtzeitig und nicht zu reichend behandelt worden. Der Beklagte war zu dem Verfahren nicht beigeladen.
Mit Bescheid vom 13.02.1991 erkannte das WBGA V in Ausführung des Urteils beim Kläger die Gesundheitsstörung "Alkoholkrankheit" als Schädigungsfolge, hervorgerufen...