Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Facharzt für Chirurgie. kein Anspruch auf Umwandlung der Zulassung in Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie bei Anordnung von Zulassungsbeschränkungen im maßgeblichen Planungsbezirk
Orientierungssatz
Ein als Facharzt für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie zugelassener Vertragsarzt hat keinen Anspruch auf Umwandlung seiner Zulassung in eine Zulassung als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, wenn in dem maßgeblichen Planungsbezirk für die Arztgruppe der Orthopäden Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung angeordnet sind.
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen zu 7) wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.08.2012 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der seit Oktober 1996 im Planungsbereich T als Facharzt für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, begehrt die Umwandlung seiner Zulassung.
Er erhielt am 15.07.2006 von der Ärztekammer Westfalen-Lippe die Anerkennung als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Am 28.07.2006 beantragte er beim Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Arnsberg I (Zulassungsausschuss) u.a. die Umwandlung seiner Zulassung als Facharzt für Chirurgie in eine Zulassung als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie.
Der Zulassungsausschuss lehnte die Umwandlung mit Beschluss vom 24.08.2006 ab. Nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie (BedarfsplRL)) werde das Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie der Fachgruppe Orthopädie zugeordnet. Der Kreis T sei für die Fachgruppe Orthopädie bei einem aktuellen Versorgungsgrad von 136,5 % überversorgt und deshalb gesperrt. Aufgrund der Zulassungssperre sei eine Umwandlung der Zulassung nicht möglich.
Mit seinem Widerspruch führte der Kläger aus, die BedarfsplRL sei wegen der darin nach wie vor enthaltenen Differenzierung zwischen Orthopäden und Chirurgen rechtswidrig. Der GBA hätte entsprechend der weiterbildungsrechtlichen Vorgaben in der (Muster-) Weiterbildungsordnung (MWBO), in der die Gebiete Chirurgie und Orthopädie zusammengeführt worden seien, eine bedarfsplanungsrechtliche Arztgruppe einführen müssen, der u.a. die nach dem alten Recht weitergebildeten Fachärzte für Orthopädie und für Chirurgie sowie sämtliche nach der neuen Weiterbildungsordnung im Gebiet der Chirurgie zu erwerbenden Facharztkompetenzen zugeordnet seien. Für das Abweichen des Bedarfsplanungsrechts vom Weiterbildungsrecht gebe es keine Gründe; seit vielen Jahren bestünden Schnittstellen zwischen Orthopäden und insbesondere Fachärzten für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie. Deshalb strebe er auch keinen Wechsel des Fachgebiets an, der der Genehmigung des Zulassungsausschusses bedürfe. Er wolle kein neues Leistungsspektrum im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung anbieten; vielmehr sei er schon lange unfallchirurgisch und wegen der Überschneidungen auch orthopädisch tätig. Dies habe die Ärztekammer Westfalen-Lippe durch ihre Entscheidung, ihm den Facharzttitel für Orthopädie und Unfallchirurgie zuzuerkennen, bestätigt. Die Zuerkennung setze nämlich nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer den Nachweis voraus, dass der Betroffene zuvor überwiegend in dem betreffenden Gebiet tätig gewesen sei. Im Übrigen trage nunmehr § 4 Abs. 6 BedarfsplRL seinen Anspruch, der Arztgruppe der Orthopäden und Unfallchirurgen zugeordnet zu werden. Dies folge zudem aus § 4 Abs. 7 BedarfsplRL, nach dem er seine Praxis bei Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung auch an einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie übertragen könne.
Die Beigeladene zu 7) teilte mit, sie unterstütze den Antrag des Klägers; er habe im Quartal I/2008 überwiegend Leistungen abgerechnet, die dem Leistungsspektrum der Orthopädie zuzuordnen seien. Die Beigeladenen zu 2) und 3) erhoben ausdrücklich keine Bedenken gegen die begehrte Umwandlung.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers in der Sitzung vom 24.09.2008 zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Umwandlung seiner Zulassung als Chirurg in eine solche als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 der seit dem 01.04.2007 geltenden BedarfsplRL gehöre der Facharzt für Chirurgie in die Gruppe der Chirurgen, während der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie nach Nr. 7 zu den Orthopäden gehöre. Da der Planungsbereich des Kreises T bei der Facharztgruppe der Orthopäden mit 137,1 % (Stand 06.06.2008) überversorgt und deshalb gesperrt geblieben sei, scheide ein Zulassungswechsel in diese Gruppe aus. Der Kläger könne auch nicht nach § 4 Abs. 6 BedarfsplRL in die Gruppe der Orthopäden wechseln, denn die Regelung sei vorliegend nicht anwendbar. Die Bestimmung lau...