Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit. Subsidiarität der Feststellungsklage
Orientierungssatz
1. Hat der Kläger in einem Verfahren über den identischen Streitgegenstand Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG eingelegt, so ist eine Geltendmachung desselben Leistungsanspruchs wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
2. Soweit der Kläger sein Begehren im Wege einer Feststellungsklage verfolgt, ist sein Feststellungsbegehren mangels eines bestehenden Feststellungsinteresses i. S. von § 55 Abs. 1 SGG wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unzulässig.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 23.11.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) für seine Töchter L und G.
Der am 00.00.1967 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er lebt seit Februar 2012 zusammen mit seiner Ehefrau in F und bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Am 00.00.2011 wurde die gemeinsame Tochter L in F geboren. Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Elterngeld für L ab, da die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen seien. Widerspruch, Klage (S 18 EG 10/11) und Berufung (L 13 EG 27/13) blieben erfolglos. Der Kläger hat mittlerweile beim Bundessozialgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Am 00.00.2013 wurde die gemeinsame Tochter G in F geboren. Am 21.03.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten für die Betreuung von G Elterngeld. Die Beklagte versagte mit Bescheid vom 17.06.2013 Elterngeldleistungen für das Kind G nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I), weil trotz entsprechender Aufforderung verschiedene Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Der Kläger und seine Ehefrau legten am 02.07.2013 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013 zurückwies.
Am 11.11.2013 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Duisburg erhoben. Beklagte sei die Bundesrepublik Deutschland (BRD). Er begehre Elterngeld für beide Töchter. Außerdem sollten die bisher befassten Mitarbeiter der Beklagten die Bearbeitung seiner Anträge wegen Befangenheit unterlassen. Im Laufe des Verfahrens hat der Kläger vorgetragen, Kläger sei die von ihm vertretene Familie. Er hat des Weiteren vorgetragen, es seien verschiedene Feststellungen hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten zu treffen. Der Beklagten sei zudem aufzugeben, bestimmte Handlungen zu unterlassen. Wegen der Einzelheiten dieses Vortrags wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 01.08.2015 Bezug genommen.
Die Beklagte hat auf Hinweis des Sozialgerichts, dass vor Versagung der Leistungen gemäß § 66 Abs. 3 SGB I eine Frist hätte gesetzt werden müssen, die angefochtenen Bescheide mit Bescheid vom 05.11.2014 aufgehoben. Sie hat den Kläger sodann unter Fristsetzung aufgefordert, die Originalgeburtsbescheinigung für das Kind G zu den Akten zu reichen. Nachdem die Ehefrau des Klägers im Rahmen einer persönlichen Vorsprache diese Originalgeburtsbescheinigung vorgezeigt hat, aber nicht zu den Akten hat geben wollen, hat die Beklagte Elterngeldleistungen für das Kind G mit Bescheid vom 04.02.2015 erneut nach § 66 SGB I versagt. Der Bescheid werde Gegenstand des Klageverfahrens.
Die Beklagte hat unter Bezug auf Weisungen des früheren Landesversorgungsamtes Nordrhein-Westfalen zum früheren Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) vom 09.04.1991 vorgetragen, das Einreichen der Originalgeburtsbescheinigung sei zur Vermeidung eines Doppelbezuges erforderlich.
Der Kläger hat hierauf erwidert, das Einreichen der Originalgeburtsbescheinigung sei nicht erforderlich.
Der Kläger hat wiederholt die zuständige Kammervorsitzende und mehrere mit seinen Ablehnungsgesuchen befasste Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Ablehnungsanträge wurden von jeweils anderen Kammern des Sozialgerichts mit Beschlüssen vom 04.04.2014, 08.09.2015 und 09.10.2015 zum Teil als unzulässig verworfen, zum Teil als unbegründet zurückgewiesen.
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23.11.2015 nach § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Es hat nach vorheriger Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2015 den Bescheid der Beklagten vom 04.02.2015 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens sei nur noch der Bescheid vom 04.02.2015. Die Klage sei teilweise begründet. Der Bescheid vom 04.02.2015 sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Die von der Beklagten zur Begründung der Pflicht zur Einreichung der Originalgeburtsbescheinigung...