Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens bei dessen festzustellender Nichtbeendigung
Orientierungssatz
1. Gegen die Feststellung, dass ein Verfahren beendet worden ist, ist das Rechtsmittel einzulegen, das auch gegen eine Entscheidung in der Sache einzulegen wäre.
2. Nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG kann ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts oder des Vorsitzenden schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.
3. Ist der Rechtstreit nicht beendet worden, so hat das Sozialgericht den Rechtstreit fortzuführen und über das anhängig gebliebene Verfahren in der Sache zu entscheiden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird festgestellt, dass das Verfahren Sozialgericht Gelsenkirchen S 33 AS 1511/17 nicht beendet und vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen fortzuführen ist. Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte begehrt die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens.
In der Hauptsache stritten die Beteiligten vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen S 33 AS 1511/17 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Streitig war der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.
Das Sozialgericht hat am 5.12.2018 einen Erörterungstermin durchgeführt mit einer Dauer von 12 Minuten (laut Sitzungsprotokoll). Nach einem Hinweis auf die Erörterung des Sachverhaltes wird in dem Sitzungsprotokoll ausgeführt:
"Der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten erklärt: Der Beklagte bittet das Gericht, per Vergleichsbeschluss über den Ausgang dieses Rechtsstreites zu entscheiden."
Das Gericht wies die Beteiligten darauf hin, dass die Klage volle Aussicht auf Erfolg habe. Weiter ist in dem Sitzungsprotokoll vermerkt:
"Entsprechende Ausführungen wird der Vergleichsbeschluss enthalten."
Am 10.12.2018 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen sodann einen Beschluss getroffen mit folgendem Tenor:
"Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 33 AS 1511/17 am 05.12.2018 durch Vergleich dahingehend erledigt worden ist, dass der Beklagte sich verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 01.04.2017 bis zum 22.05.2017 monatliche Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Beachtung des Regelbedarfs und der Leistungen für Unterkunftskosten Höhe zu bewilligen sowie für die Zeit vom 23.05.2017 bis zum 30.11.2017 monatliche Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe in Gestalt der Leistungen für Unterkunftskosten. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beklagte zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin verpflichtet ist."
In den Gründen dieses Beschlusses bezieht sich das Sozialgericht auf § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO. Nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift stelle das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 der Vorschrift geschlossenen Vergleiches durch Beschluss fest. Sodann hat das Sozialgericht das Verfahren als durch gerichtlichen Vergleich am 10.12.2018 erledigt ausgetragen.
Mit Schriftsatz vom 14.12.2018 wies der Beklagte gegenüber dem Sozialgericht darauf hin, dass sich aus dem Sitzungsprotokoll seiner Auffassung nach kein Vergleich im Sinne von Angebot und Annahme ergebe. Der Beklagte bat um Rücknahme des Beschlusses bzw. eine Klarstellung, dass das Verfahren nicht durch Vergleich beendet sei. Dies lehnte das Sozialgericht mit der Begründung ab, in dem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes sei zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Klage volle Aussicht auf Erfolg habe. Dann sei von Seiten des Beklagten ein Vergleichsbeschluss des Gerichts beantragt worden, was erfolgt sei. Eine andere Entscheidung sei dem Gericht nicht möglich.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 10.12.2018 hat der Beklagte sodann am 19.12.2018 vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) zunächst Beschwerde (unter dem Aktenzeichen L 21 AS 2125/18 B) erhoben und begehrt, den Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben und festzustellen, dass der Rechtsstreit nicht durch Vergleich beendet worden sei. Nach Hinweis des Senats vom 8.1.2019, dass gegen eine Feststellung, dass ein Verfahren beendet worden sei, das Rechtsmittel einzulegen ist, dass auch gegen eine Entscheidung in der Sache selbst einzulegen wäre, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 9.1.2019, am selben Tag beim LSG eingegangen, Berufung (unter dem Aktenzeichen L 21 AS 592/19), hilfsweise eine Beschwerde, eingelegt.
Der Beklagte hat vorgetragen, es habe keine Übereinstimmung mit der von dem Vorsitzenden im Erörterungstermin geäußerten Rechtsauffassung bestanden. Es sei gebeten worden, einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, um die geäußerte Rechtsauffassung im Nachgang in Ruhe zu prüfen. Gewollt sei ein Vergleichsbeschluss gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG gewesen. Das Eingehen eines Vergleichs, welcher ein vo...