rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 11.07.1996; Aktenzeichen S 20 Vs 302/94)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 9 BVs 32/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.07.1996 abgeändert und die Klage in Sachen M abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Verfahrenszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Entschädigung für vier vom Kläger erstattete Befundberichte.

I.

Im April 1994 forderte der Beklagte vom Kläger, einem Arzt für Orthopädie, Rheumatologie und Chirotherapie, einen Befundbericht über seine Patientin M für die Zeit ab November 1991 in einem Schwerbehindertenverfahren an. Am 16.06.1994 ging beim Beklagten ein vom 18.05.1994 datierter, dreiseitiger Befundbericht des Klägers ein. Hierfür stellte der Kläger insgesamt einen Betrag von 76,-- DM in Rechnung und zwar für

ärztliche Auskunft 50,-- DM

Schreibauslagen 12,-- DM

Schreibauslagen für Abschriften 0,60 DM

Portokosten 2,-- DM

Aufwendungen für Hilfskräfte 11,40 DM

76,-- DM

========.

Mit Bescheid vom 27.06.1994 setzte der Beklagte die Entschädigung gemäß Nr. 3 der Anlage zu § 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) i. d. F. bis zum 30.06.1994 (a.F.) auf insgesamt 43,90 DM (30,-- DM ärztliche Auskunft, 13,90 DM Schreibauslagen plus Portokosten) fest.

II.

Unter dem 02.05.1994 erstattete der Kläger auf Anforderung des Beklagten einen Befundbericht über seine Patientin J in einem Schwerbehindertenverfahren. Der Befundbericht ging am 16.06.1994 beim Beklagten ein. Mit Bescheid vom 27.06.1994 setzte der Beklagte die Entschädigung gemäß Nr. 3 der Anlage zu § 5 ZSEG a. F. auf insgesamt 40,80 DM (30,-- DM ärztliche Auskunft, 10,20 DM Schreibauslagen plus Portokosten) statt der vom Kläger geforderten 57,90 DM fest. Er lehnte die Gewährung einer höheren Entschädigung für die ärztliche Auskunft sowie den Ersatz von Aufwendungen für Hilfskräfte ab.

III.

Unter dem 28.04.1994 erstattete der Kläger für den Beklagten einen Befundbericht über seine Patientin W in einem Schwerbehindertenverfahren an. Der Befundbericht ging am 16.06.1994 beim Beklagten ein. Mit Bescheid vom 27.06.1994 setzte der Beklagte die Entschädigung gemäß Nr. 3 der Anlage zu § 5 ZSEG a. F. auf insgesamt 39,60 DM (30,-- DM ärztliche Auskunft, 9,60 DM Schreibauslagen plus Portokosten) statt der vom Kläger geforderten 50,70 DM fest. Er lehnte die Gewährung einer höheren Entschädigung für die ärztliche Auskunft sowie den Ersatz von Aufwendungen für eine Hilfskraft ab.

IV.

Unter dem 22.03.1994 erstattete der Kläger einen Befundbericht über seinen Patienten K in einem Schwerbehindertenverfahren. Der Befundbericht ging am 15.06.1994 beim Beklagten ein. Mit Bescheid vom 27.06.1994 setzte der Beklagte die Kosten gemäß Nr. 3 der Anlage zu § 5 ZSEG a. F. auf insgesamt 39,60 DM (30,-- DM ärztliche Auskunft, 9,60 DM Schreibauslagen plus Portokosten) anstatt der vom Kläger geforderten 55,70 DM fest. Er lehnte die Gewährung einer höheren Entschädigung für die ärztliche Auskunft sowie den Ersatz von Aufwendungen für Hilfskräfte ab.

Gegen die vier Bescheide vom 27.06.1994 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.1994 ab. Er führte aus, die Entschädigung für die ärztlichen Auskünfte seien nach dem vorgegebenen Rahmen von 10,-- DM bis 30,-- DM angemessen. Eine Erhöhung des Entschädigungsbetrages wegen einer außergewöhnlichen umfangreichen oder zur außergewöhnlichen Zeit notwendigen Tätigkeit komme nicht in Betracht. Eine Entschädigung für die Auwendungen für Hilfskräfte sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Am 27.12.1994 hat der Kläger in den vier Sachen M , J , W und K Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben.

Er hat vorgetragen, in den drei Sachen M , J und K sei eine Überschreitung des Höchstsatzes von 30,-- DM für eine ärztliche Auskunft gerechtfertigt, da er eine außergewöhnlich umfangreiche Tätigkeit zu einer außergewöhnlichen Zeit verrichtet habe. Wegen großen Arbeitsanfalles fertige er die umfangreichen Befundberichte für den Beklagten grundsätzlich nach Beendigung der Praxistätigkeit, in den Abendstunden, zur Nachtzeit oder an Sams-, Sonn- und Feiertagen, also zu außergewöhnlichen Zeiten, an. In allen vier Sachen stehe ihm außerdem gemäß § 8 ZSEG oder in dessen analoger Anwendung eine Entschädigung für das Tätigwerden seiner Sprechstundenhilfe bei der Erstellung der Befundberichte in Höhe von jeweils 11,40 DM als notwendige Aufwendungen zu. Zur Vorbereitung und Versendung eines Befundberichtes sei das Tätigwerden einer Sprechstundenhilfe erforderlich. Sie habe die Post zu öffnen, mit einem Eingangsstempel zu versehen, die Karteikarte aus drei Krankenblattarchiven herauszusuchen und nach der Erstellung des Befundberichtes wieder einzuordnen, den Befundbericht postfertig zu adressieren, zu kuvertieren, zu frankieren und zur Post zu bring...

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