Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Verhängung von Verschuldenskosten
Orientierungssatz
1. Nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG können einem Verfahrensbeteiligten Verschuldenskosten auferlegt werden, wenn ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargestellt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtstreits hingewiesen worden ist.
2. Hat das Gericht selbst Zweifel an der Urheberschaft der maßgeblichen Klageschrift geäußert, so ist der Verhängung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG die Grundlage entzogen.
Leitsatz (redaktionell)
Eine wirksame Klageerhebung erfordert die Benennung einer ladungsfähigen Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Diese Pflicht entfällt nur, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist.
Normenkette
SGG §§ 57, 60 Abs. 1 S. 1, § 92 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 42 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; FGO § 65
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 27.04.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Kostenentscheidung wird aufgehoben, soweit den Klägern zu 1 und zu 2 Verschuldenskosten i. H. v. 300 EUR auferlegt worden sind.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für die Zeit ab Oktober 2017.
Der 0000 geborene Kläger zu 1 und die 0000 geborene Klägerin zu 2 sind verheiratet. Sie sind die Eltern der 0000 und 0000 geborenen Klägerinnen zu 3 und zu 4. Zuletzt bewilligte der Beklagte für die gesamte Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis einschließlich September 2017 (Bewilligungsbescheid vom 20.09.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides 31.07.2017). In der Zeit vom 01.10.2017 bis zum 31.10.2018 bezog lediglich der Kläger zu 1 Leistungen von dem Beklagten (Bescheide vom 27.09.2017, 19.03.2018 und 17.09.2018). Die in dieser Zeit gestellten Weiterbewilligungsanträge der Klägerinnen zu 2, 3 und 4 lehnte der Beklagte jeweils mit der Begründung ab, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nach Marokko verlegt hätten. Die Kläger wurden zum 01.10.2018 von Amts wegen von ihrer bisherigen Anschrift in D. abgemeldet, weil sie sich nicht mehr dort aufhielten. Am 15.10.2018 hätte ihre Wohnung aufgrund von Mietrückständen geräumt werden sollen. Einen neuen Weiterbewilligungsantrag stellten sie nicht mehr.
Am 01.04.2022 haben die Kläger Klage "gegen die in der Bundesrepublik Deutschland (CDUCSUSPD), dem Land NRW (CDUFDP) und der Stadtverwaltung D. installierten Eurochristen (CDU)" vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben. Als Wohnanschrift gaben die Kläger die F.-straße in D. an. Postalisch seien sie über O. N., A.-straße, S. zu erreichen. Das Klagebegehren umfasst den Zeitraum Oktober 2017 bis April 2022. In der Zeit zwischen dem 01.10.2017 und dem 01.04.2022 habe der Beklagte existenzsichernde Leistungen nicht ausgezahlt, um ihre Lebensgrundlage im Bundesgebiet zu vernichten und sie dadurch zu vertreiben. Die Behauptung, sie hätten keinen Leistungsantrag gestellt, sei durch die bisher erhobenen Klagen und Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes widerlegt.
Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Leistungen für die Sicherung des Lebensunterhaltes für Oktober 2017 bis April 2022 einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu bewilligen und auszuzahlen, die Schulkosten für die Schuljahre 2017/2018 bis 2021/2022 zu bewilligen und auszuzahlen sowie die persönlichen Vorsprachen der Klägerin zu 2 zwecks Antragstellung und Rechtsmitteleinlegung zu protokollieren und die darüber gefertigten Niederschriften in die Leistungsakte einzuführen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Diese seien bereits aus mehreren Gründen unzulässig (örtliche Unzuständigkeit des SG [§ 57 SGG], unstatthafte Klage mangels Leistungsantrages und Vorverfahrens [§ 54 SGG], doppelte Rechtshängigkeit bzgl. der jeweils vorherigen Monate) und daraus resultierend auch unbegründet (örtliche Unzuständigkeit der Beklagten mangels gewöhnlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet, kein Leistungsantrag nach § 37 SGB II, kein Nachweis der Hilfebedürftigkeit).
Mit Verfügung vom 07.04.2022 hat das SG die Kläger darauf hingewiesen, dass sie keine ordnungsgemäße ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hätten. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen habe die Kläger in den Verfahren L 19 AS 980/19, L 19 AS 877/19, L 19 AS 875/19 und L 19 AS 911/19 darüber informiert, dass eine c/o-Anschrift nicht genüge. Die Kläger hätten dafür Sorge zu tragen, dass sie durch Angabe des tatsächlichen Wohnortes und Le...