nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 15.05.2001; Aktenzeichen S 29 AL 247/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.05.2001 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Leistungsnachweise für die Zeit ab dem 28.02.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des dem Rentenversicherungsträger im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosenhilfe zu meldenden Entgelts.
Der am ...1943 geborene Kläger war vom 01.04.1958 bis zum 31.12.1995 als Gruppenleiter bei der ... Stahl AG in D ... beschäftigt. Die Kündigung erfolgte aus betrieblichen Gründen gegen Zahlung einer Abfindung. Zunächst bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld, nach Erschöpfung dieses Anspruchs ab dem 28.02.1998 Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von zuletzt 1.720,00 DM wöchentlich.
Mit Leistungsnachweis vom 24.02.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, in Folge einer Gesetzesänderung zum 01.01.2000 betrage das beitragspflichtige Entgelt für die Rentenversicherung im Zeitraum 01.01. bis 27.02.2000 4.710,00 DM. Dies entspreche in der Höhe nur noch der gezahlten Arbeitslosenhilfe. Auszugehen sei nicht mehr, wie bisher, von 80 % des der Lohner- satzleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts.
Daraufhin beantragte der Kläger am 20.07.2000, dem Rentenversicherungsträger das Entgelt für die Rentenversicherung auf der Grundlage der bis zum 31.12.1999 geltenden Vorschriften zu melden. Mit Bescheid vom 21.08.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2000 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die ab Januar 2000 geltenden Vorschriften seien im Falle des Klägers zwingend anzuwenden.
Am 13.10.2000 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Dortmund erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die gesetzliche Neuregelung verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). § 166 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) greife in eine geschützte eigentumsähnliche Position ein, nämlich in die finanziellen Grundlagen der zu erwartenden Alterssicherung. Dies gelte auch für den Zeitraum 28.02.2000 bis 27.02.2001, für den die Beklagte den weiteren Leistungsnachweis vom 23.02.2001 erteilt hatte.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2000 zu verurteilen, unter Änderung der Leistungsnachweise vom 24.02.2000 und 23.02.2001 dem Rentenversicherungsträger für die Zeit vom 01.01. bis 27.02.2000 und vom 28.02.2000 bis 27.02.2001 das Entgelt für die Rentenversicherung unter Zugrundelegung der bis zum 31.12.1999 geltenden Vorschriften zu melden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf den ihrer Auffassung nach zutreffenden angefochtenen Bescheid sowie die Leistungsnachweise vom 24.02.2000 und 23.02.2001 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 15.05.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 19.06.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.07.2001 Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend vor, § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI in der ab dem 01.01.2000 geltenden Fassung beinhalte eine unechte Rückwirkung, da das Gesetz auf einen gegenwärtig noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt einwirke und damit die betroffene Rechtsposition entwerte. Zwar sei dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG kein absolutes Verbot einer unechten Rückwirkung zu entnehmen; diese sei aber unter Berücksichtigung der Schranke des Rechts und des Sozialstaatsprinzips nur innerhalb sachlicher Grenzen zulässig, die sich aus dem Gebot der Rechtssicherheit und dem daraus folgenden Vertrauensschutz ergäben. Insbesondere rentennahe Jahrgänge könnten ein besonderes Vertrauen auf die bestehende Rechtslage geltend machen. Ihnen müsse die Möglichkeit einer zuverlässigen Kalkulationsgrundlage an die Hand gegeben werden. Sie benötigten eine verlässliche Ausgangsbasis für eine solide Lebensgestaltung im Alter. Rentennahe Jahrgänge hätten regelmäßig keine andere Möglichkeit mehr, anderweitig sinnvoll für ihr Alter zu sorgen. Insoweit müsse geprüft werden, ob die vom Gesetzgeber beabsichtigten Sparziele nicht auch ohne den rückwirkenden Eingriff im Wesentlichen erreichbar gewesen wären.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.05.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2000 zu verurteilen, unter Änderung der Leistungsnachweise für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2003 dem Rentenversicherungsträger für die Zeit ab dem 01.01.2000 das Entgelt für die Rentenversicherung unter Zugrundelegung der bis zum 31.12.1999 geltenden Vorschriften zu melden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das erstinstanzliche Ur...