Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.04.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) (Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten).

Der am 00.00.0000 geborene Kläger absolvierte vom 01.07.1969 bis 30.06.1972 eine Lehre zum Fliesenleger und war im Anschluss in verschiedenen Betrieben als Fliesenleger beschäftigt. Ab März 1980 war er selbständig tätig, zuletzt als Geschäftsführer des Unternehmens "L." in A.. Im Rahmen der Selbständigkeit bestand bei der Beklagten eine Versicherung für die Zeiträume 18.03.1980 bis 28.02.1998 und dann laufend ab 01.03.2009.

Am 12.10.2015 ging bei der Beklagten eine Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV (im Folgenden: BK 2102) durch T. ein. Bei dem Kläger würden seit einem Jahr innenseitige, belastungsabhängige Knieschmerzen bestehen. Klinisch bestünde eine Innenmeniskussymptomatik, ein Druckschmerz über dem medialen Gelenksspalt und im MRT sei eine Signalanhebung im Innenmeniskushinterhorn erkennbar.

Nachdem die Beklagte medizinische Unterlagen der behandelnden Ärzte sowie der Krankenkasse des Klägers eingeholt hatte, veranlasste sie eine beratungsärztliche Stellungnahme nach Aktenlage durch Y.. Dieser teilte der Beklagten nach Auswertung der für beide Kniegelenke im September 2015 durchgeführten MRTs mit, aus medizinischer Sicht seien keine das Alter überschreitenden degenerativen Veränderungen im Bereich der Menisken oder im Bereich der Gelenkknorpel vorhanden.

Mit Bescheid vom 05.02.2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 2102 beim Kläger ab und teilte mit, dass keine Ansprüche auf Leistungen gegeben seien. Hinsichtlich der medizinischen Voraussetzungen der BK 2102 werde ein primärer, dass alterstypische Maß übersteigender degenerativer Verschleiß des Meniskusgewebes gefordert. Der Nachweis erfolge in der Regel durch histologische Untersuchung der operativ entfernten Meniskusanteile. Soweit eine histologische Untersuchung nicht stattgefunden habe, sei anhand der weiteren Untersuchungsbefunde über das medizinische Bild zu entscheiden. Eine operative Behandlung der Kniegelenkbeschwerden des Klägers sei bisher nicht erfolgt. Nach Auswertung der im Verfahren vorgelegten Berichte über die kernspintomografischen Untersuchungen bestehe am rechten Kniegelenk eine längerstreckige Rissbildung des Innenmeniskushinterhornes. Bei diesem Befund handle es sich nicht um eine vorzeitige, das altersübliche Maß übersteigende, degenerative Veränderung des Meniskusgewebes. Eine Kernspintomografie des linken Kniegelenkes habe keine Veränderungen des Meniskusgewebes ergeben. Es liege daher kein Krankheitsbild vor, dass einer Berufskrankheit entspreche.

Der Kläger erhob am 29.02.2016 Widerspruch bei der Beklagten und verwies zur Begründung auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29.06.2012.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet unter Vertiefung ihrer Begründung im Ausgangsbescheid zurück. Ein Meniskusschaden werde nicht in Abrede gestellt, jedoch sei der Meniskus nicht dem Alter deutlich vorausschreitend degenerativ verändert. Das vom Kläger angeführte Urteil betreffe einen anderen Sachverhalt.

Der Kläger hat am 17.05.2016 Klage beim Sozialgericht Duisburg erhoben. Er hat vorgetragen, er sei seit seiner Fliesenlegerlehre 1969 als Fliesenleger tätig gewesen und habe Meniskusschäden in den Knien. Seit Mitte des Jahres 2014 verspüre er, rechts mehr als links, innenseitige Knieschmerzen. Nach § 9 Abs. 3 SGB VII gelte die Vermutung, dass bei Erkrankung von Versicherten, die infolge besonderer Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung einer Berufskrankheit ausgesetzt seien, vermutet werden würde, dass diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden seien.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 05.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2016 bezogen auf den Kläger eine Berufserkrankung nach Nr. 2102 BKV festzustellen;

2. Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der Berufskrankheit nach Nr. 2102 BKV ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat daran festgehalten, dass die medizinischen Voraussetzungen einer BK 2102 nicht gegeben seien, auch wenn sie bei dem Kläger von der Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen ausgegangen sei.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen von P.. Dieser hat in seinem Gutachten vom 28.04.2017 ausgeführt, eine Anerkennungsvoraus...

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