Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung des Geburtsdatums in Versicherungsnummer bei Ausländern
Orientierungssatz
1. Als richtiges Geburtsdatum iS von § 1 Abs 5 VNrV gilt in allen den Fällen, in denen keine nach § 60 (deutsches) Personenstandsgesetz bindende Eintragung des Geburtsdatums in ein deutsches Geburtenbuch erfolgt ist, stets und auf Dauer das Datum, das von dem Versicherungsträger bei der Vergabe der Versicherungsnummer zugrundelegt worden ist, wenn dieses den im damaligen Zeitpunkt von dem Versicherten gemachten Angaben entspricht und mit den von ihm damals vorgelegten ausländischen Urkunden übereinstimmt.
2. Das Urteil eines ausländischen Gerichts, das die Berichtigung des ausländischen Personenstandsregisters anordnet, hat keine weitergehende Wirkung als die Aufgrund dieses Urteils berichtigte Eintragung im ausländischen Register (vgl BSG vom 29.11.1985 - 4a RJ 9/85 -).
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird um die Berichtigung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer des Klägers geführt.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, er ist in der Türkei geboren und arbeitet seit 1973 in der Bundesrepublik. Er wird von der Beklagten entsprechend den Angaben, die er ursprünglich zu seinem Geburtsdatum gemacht hat (1956) unter der Versicherungsnummer geführt.
Am 24.03.1993 legte der Kläger die Entscheidung eines Gerichtes in Bartin vom 09.10.1992 vor, mit der das Geburtsdatum des Klägers von dem ursprünglich im Personenregister eingetragenen Datum 1956 in 1953 berichtigt worden war, mit der Begründung, daß die zwei gehörten Zeugen unter Eid die Angaben des Klägers bestätigt hätten und nach dem Gutachten des Krankenhauses N in Ankara vom 01.09.1992 davon auszugehen, daß der Kläger ca. 40 bis 45 Jahre alt sei.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 19. Mai 1993, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 22.09.1993 mit der Begründung ab, daß dem türkischen Urteil und der Personenstandsbescheinigung keine bindende Wirkung im Hinblick auf Entscheidungen nach deutschem Personenstandsrecht und für Entscheidungen über die Vergabe der Sozialversicherungsnummer zukomme, medizinische Gutachten und Zeugenaussagen seien keine geeigneten Beweismittel, dad Geburtsdatum in tatsächlicher Hinsicht zutreffend nachzuweisen.
Gegen den am 02.10.1993 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 28.10.1993 Klage zum Sozialgericht in Gelsenkirchen erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, daß die Beklagte es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, die vorgelegten Urkunden einer Beweiswürdigung zu unterziehen.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 15.06.1994 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 13.10.1992 -- 5 RJ 16/92 --, der sich die Kammer in vollem Umfang anschließe, als richtiges Geburtsdatum im Sinne der Versicherungsnummernverordnung in Fälle der hierzu beurteilenden Art stets und auf Dauer das vom Versicherungsträger bei der Vergabe der Versicherungsnummer zugrunde gelegte Geburtsdatum sei, wenn dieses den im damaligen Zeitpunkt von dem Versicherten gemachten Angaben entspreche und mit den von ihm damals vorgelegten ausländischen Urkunden übereinstimme. Das vom Kläger nunmehr vorgelegte Urteil eines türkischen Gerichtes verpflichte den Versicherungsträger nicht, das Geburtsdatum in der Versicherungsnummer entsprechend zu ändern. Die Versicherungsnummer habe nämlich nur eine Ordnungsfunktion und diene lediglich dazu, die personenbezogene Zuordnung der Daten für die Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch zu ermöglichen.
Gegen das am 04. Juli 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04. August 1994 Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er verweist auf die Anfragen des 13. Senates des Bundessozialgerichts beim Verband deutscher Rentenversicherungsträger und beim 5. Senat dieses Gerichtes.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15. Juni 1994 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Mai 1993 sowie des Widerspruchsbescheides vom 22. September 1993 zu verurteilen, das Geburtsdatum in der Versicherungsnummer des Klägers dahin zu berichtigen, daß die Daten 53 ausgewiesen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf den Inhalt der zwischen der Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, hingewiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Versicherungsnummer des Klägers unter Vergabe eines neuen Geburtsdatums zu berichtigen. Nach § 147 Abs. 1 Sozialgesetzbuch -- Gesetzliche Rentenversicherung -- (SGB VI) hat der Träger der Rentenversiche...