rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.01.2001; Aktenzeichen S 19 AL 175/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.10.2003; Aktenzeichen B 11 AL 30/03 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düseldorf vom 15. Januar 2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) und Sozialversicherungsbeiträgen, die die Beklagte für den früheren Arbeitnehmer B ... (B) der Klägerin in der Zeit vom 01.07.1996 bis 30.06.1997 erbracht hat.

B war seit 1977 bei der Klägerin als Geschäftsführer beschäftigt. Die Vertragsparteien vereinbarten zunächst mehrere zeitlich befristete Arbeitsverträge, die sich ohne weiteres verlängerten, wenn sie nicht vorher fristgemäß gekündigt wurden. 1990 schlossen sie einen Geschäftsführervertrag für die Dauer vom 01.04.1990 bis 31.03.1995, der zu diesem Datum automatisch enden sollte. Über eine Verlängerung der Beschäftigung sollte früher als sechs Monate vor Ablauf des Vertrags verhandelt werden. Schließlich wurde am 08.03.1995 vereinbart, dass der bestehende Zeitvertrag bis zum 30.09.1995 verlängert werde und anschließend ohne Kündigung enden solle. Für die folgende Zeit ab 01.10.1995 bis 30.06.1996 vereinbarten die Vertragsparteien eine Beratertätigkeit des B für die Klägerin, die den Zeitraum von 100 Tagen nicht übersteigen dürfe.

Der am 10.08.1935 geborene B meldete sich am 06.05.1996 mit Wirkung zum 01.07.1996 arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte ihm diese Leistung durch Bescheid vom 28.06.1996 mit Wirkung ab 01.07.1996 für die Dauer von 832 Tagen (Leistungssatz 564,- DM wöchentlich, Bemessungsentgelt 1870,- DM, Leistungsgruppe A/o). Der Anspruch war am 26.02.1999 erschöpft. Ab 01.03.1999 bezieht B eine Altersrente für langjährig Versicherte.

Die Beklagte stellte nach Anhörung der Klägerin mit Grundlagenbescheid vom 25.08.1997 deren Pflicht fest, das für B gezahlte Alg sowie die hierauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung ab 01.07.1996 für längstens 624 Tage zu erstatten. Die Klägerin erhob hiergegen am 29.09.1997 Widerspruch, mit dem sie ihre Erstattungspflicht verneinte. Die Beklagte hörte während des Widerspruchsverfahrens sowohl die Klägerin als auch B mehrfach an. Sie erliess sodann drei Erstattungsbescheide vom 22.04.1999 für die Zeit vom 01.07.1996 bis 02.06.1998, mit denen sie insgesamt einen Erstattungsbetrag in Höhe von 104.595,80 DM geltend machte. Nachdem sie aufgrund einer Anfrage bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erfahren hatte, dass B ab 01.07.1997 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 38 SGB VI erfüllt habe, reduzierte sie mit zwei Änderungsbescheiden vom 17.08.1999 den Erstattungszeitraum auf die Zeit vom 01.07.1996 bis 30.06.1997 und machte nur noch einen Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 53.581,67 DM geltend. Sie wies sodann den Widerspruch durch Bescheid vom 19.08.1999 zurück und führte zur Begründung aus, befristete Arbeitsverträge seien als Befreiungstatbestand zur Vermeidung von Missbrauch im Gesetz nicht vorgesehen, so dass sie auch nicht als solche nach § 128 AFG anerkannt werden dürften.

Hiergegen richtet sich die am 24.09.1999 erhobene Klage. Die Klägerin hat zu deren Begründung die Auffassung vertreten, dass ihre Erstattungspflicht nach § 128 AFG nicht eingreife, weil das Dienstverhältnis des B ordnungsgemäß und nach Sinn und Zweck des § 128 AFG unter Berücksichtigung der besonderen Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers im Hinblick auf die Verursachung der Arbeitslosigkeit ihres Arbeitnehmers beendet worden sei. Geschäftsführerdienstverträge würden regelmäßig nur befristet abgeschlossen. GmbH-Geschäftsführer seien nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht von § 1 Abs. 1 KSchG erfasst, so dass ihnen ohne Prüfung der sozialen Rechtfertigung ohne weiteres gekündigt werden könne.

Die Klägerin hat beantragt,

die Bescheide vom 22.04.1999 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.08.1999, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.1999, aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide für Rechtens gehalten und den Grundlagenbescheid vom 25.08.1997 aufgehoben.

Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 15.01.2001 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 128 Abs. 1 Satz 1 AFG in der vorliegend anwendbaren und bis 31.03.1997 geltenden Fassung für den Eintritt der Erstattungspflicht erfüllt seien. Denn diese Vorschrift gelte nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) - BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 7 - grundsätzlich auch für befristete Arbeitsverhältnisse. Die Klägerin könne sich aber auf die Befreiungsvorsc...

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