Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Bemessungsentgelts beim Arbeitslosengeld
Orientierungssatz
1. Bemessungsentgelt für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Dabei wird das Normaljahr mit 365 Tagen gerechnet.
2. Die Umstellung auf ein tägliches Bemessungsentgelt nach § 131 SGB 3 bei gleichzeitiger Reduzierung und Pauschalierung der Abzüge stellt ein geeignetes Mittel einer funktionierenden Arbeitsvermittlung und Leistungsverwaltung dar, weil sie den Erlass einer jährlichen Verordnung über die Leistungsentgelte entbehrlich macht. Damit ist § 11 SGB 3 verfassungsgemäß.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 21.09.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) des Klägers ab Mai 2005.
Der 1943 geborene Kläger meldete sich am 25.01.2005 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Laut Arbeitsbescheinigung der N GmbH hatte er von Mai 2004 bis April 2005 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 62.686,84 EUR erzielt.
Mit Bescheid vom 06.05.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 01.05.2005 in Höhe von täglich 62,84 EUR nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 171,74 EUR und der Leistungsgruppe C/0. Dabei war das tägliche Bemessungsentgelt berechnet worden, indem das bescheinigte Arbeitsentgelt durch 365 Kalendertage geteilt wurde.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts müsse die gleiche Anzahl Tage wie bei der Auszahlung berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung des täglichen Bemessungsentgelts würden 365 Tage zugrunde gelegt, bei der Auszahlung aber nur 360 Tage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. U. a. wurde darin ausgeführt, der Bemessungszeitraum vom 01.05.2004 bis 30.04.2005 umfasse 365 Kalendertage. Das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt lediglich durch 360 Tage zu dividieren, widerspreche den gesetzlichen Vorgaben.
Am 07.09.2005 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Aachen Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, § 131 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) sei in Verbindung mit § 339 SGB III in der Weise auszulegen, dass bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts das beitragspflichtige Entgelt des Bemessungszeitraums bei der Jahresberechnung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III durch 360 Kalendertage zu dividieren sei. Dann ergäbe sich in seinem Fall ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 174,13 EUR.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2005 zu verurteilen, ihm ab 01.05.2005 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 174,13 EUR zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf § 339 SGB III verwiesen und die Auffassung vertreten, dass die Berechnung der Höhe des Alg nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt sei.
Mit Urteil vom 21.09.2006 hat das SG die Klage abgewiesen, weil der Kläger ab 01.05.2005 keinen Anspruch auf höheres Alg habe. Zur weiteren Begründung hat es wie folgt ausgeführt:
"Das Arbeitslosengeld beträgt gemäß § 129 Nr. 2 SGB III für Arbeitslose, die - wie der Kläger - kein Kind im Sinne des § 33 Abs. , 3 - 5 des Einkommensgesetzes haben, 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Leistungsentgelt ist gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Diese Abzüge sind eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 % des Bemessungsentgelts, die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen aufgrund des § 51 Abs. 4 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und der Solidaritätszuschlag (§ 133 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Das Bemessungsentgelt, aus dem sich das Leistungsentgelt errechnet, ist gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Letzterer umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III) und dieser wiederum ein Jahr (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Infolge dieser tagesgenauen Berechnung ist die Leistungsen...