Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. haftungsbegründende Kausalität. Nachweis. wesentliche Mitursache. Sturz am Arbeitsplatz. geringfügige Arbeitspause. ungeklärte Ursache
Orientierungssatz
Zum Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls, wenn im Rahmen der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität nicht nachgewiesen werden konnte, dass eine konkrete versicherte Verrichtung im Unfallzeitpunkt zumindest wesentlich mitursächlich für den Sturz am Arbeitsplatz während einer geringfügigen Arbeitspause war. Unerheblich dabei ist, dass eine innere Ursache nicht nachgewiesen werden konnte.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenleistungen wegen des Todes ihres Ehemanns E P (Versicherter) infolge des Ereignisses vom 13.03.2003.
Der 1968 geborene Versicherte nahm im Rahmen einer vom Arbeitsamt geförderten Umschulungsmaßnahme an einem Lehrgang in der Schweißtechnischen Lehranstalt, H, teil. Die praktische Ausbildung erfolgte in räumlich durch Vorhänge abgetrennten 3 x 2 qm großen und 8 m hohen Schweißkabinen mit Schweißtisch, Schweißmaschine, Erfassungselement für die Schweißrauchabsaugung und einem Schemel. Am 13.03.2003 vormittags kam der Versicherte im Ausgang der Kabine des Zeugen G zu Fall und renkte sich dabei die linke Schulter mit Abriss des Tuberkulum majus aus. Nach Einlieferung ins Krankenhaus Bergmannsheil C, E, verstarb er dort zwei Tage später. Todesursache war nach den Feststellungen des staatsanwaltlichen Obduktionsgutachtens auf der Grundlage mikrobiologischer Untersuchungen ein Multiorganversagen infolge Infektion mit ubiquitären Bakterien, deren rascher Verlauf auch bei sofortigem Erkennen und entsprechender chirurgischer/antibiotischer Therapie ärztlich nicht beherrschbar war.
Laut Durchgangsarztbericht des Dr. C, Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie Bergmannsheil und Kinderklinik C, vom 14.03.2003 wurde bei unauffälligem CT des Schädel weder Zungenbiss noch Einnässen festgestellt; der Versicherte hatte keine Erinnerung an den Vorfall. Fremdanamnestisch sei er bewusstlos gefunden worden. Nach Reposition des Schultergelenks wurde eine Bewusstlosigkeit unklarer Genese, der Verdacht auf einen Krampfanfall sowie die Schulterluxation links mit Abriss des Tuberkulum majus diagnostiziert. Laut Unfallanzeige habe der Versicherte vor dem Sturz auf einem Stuhl in der Schweißerkabine des Zeugen G gesessen, der noch eine Arbeit ausgeführt habe. Als dieser sich umgedreht habe, habe der Versicherte nicht ansprechbar auf dem Boden gelegen.
Die Beklagte führte am 03.09.2003 einen Ortstermin in der Schweißtechnischen Lehranstalt mit Fotodokumentation einer Schweißkabine durch. Dieser ergab, dass zum Unfallzeitpunkt in den mit Absaugvorrichtungen ausgerüsteten, nach oben offenen Kabinen keine extremen Temperaturen herrschten. Eine ungewöhnliche Rauchentwicklung konnte ebenso wenig wie ein Gasaustritt festgestellt werden. Der Betriebsleiter, Herr X1, selbst kein Augenzeuge des Unfallhergangs, gab an, der sehr blasse Versicherte habe die Arbeit in seiner Kabine unterbrochen, um sich in der Nebenkabine mit dem Zeugen G zu besprechen. Dieser habe weitergearbeitet. Der Versicherte habe sich auf einen ca. 0,75 m hohen Hocker gesetzt und sei von diesem rücklings (mit dem Kopf in Richtung Schweißvorhang) auf den Steinfußboden gefallen. Danach habe der Versicherte Schaum bzw. Erbrochenes im Mund gehabt und sei ansprechbar - bei beklagten Schmerzen im Schulter-Arm-Bereich - gewesen. Der genaue Unfallhergang sei nicht bekannt. Ferner zog die Beklagte einen Bericht des behandelnden Krankenhausarztes, Dr. X, Chefarzt der Medizinischen Klinik Bergmannsheil und Kinderklinik C vom 20.03.2003 bei. Aus diesem ergab sich, dass der Versicherte im Umkleideraum - an allen vier Extremitäten zuckend mit Schaumpilz vor dem Mund - gefunden worden sei. Der Versicherte habe über regelmäßigen Alkoholgenuss und einen Alkoholexzess am Vorabend berichtet. Ein Entzugssyndrom sei bemerkt worden. Die Klägerin habe zudem einen Drogenabusus des Versicherten mit unbekannten Substanzen angegeben. Das Schädel-CT vom 13.03.2003 sei altersentsprechend unauffällig bei Zustand nach Krampfanfall. Die Schulterluxation sei im Rahmen eines Krampfanfalls zu sehen. Zudem zog die Beklagte das Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse sowie Auszüge aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten (Az. 00 Js 000/00 A) bei. Laut Polizeibericht vom 15.03.2003 hatte der Versicherte seinem Schwager, Herrn T, gegenüber am Nachmittag des Unfalltages berichtet, er sei zusammengebrochen. Der Werkstattleiter I hatte angegeben, der Versicherte sei von einem Stuhl, auf dem er gesessen und nichts getan habe, herunter gefallen. Beim Auffinden sei er bewusstlos gewesen, habe alle Viere von sich gestreckt, am ganzen Körper gezittert und viel Speichel im Mund geha...