Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Facharzt für Allgemeinmedizin. Tätigkeit als Stationsarzt in der Abteilung Innere Medizin einer allgemeinmedizinischen Klinik auf Honorarbasis. Eingliederung in Arbeits- und Organisationsstrukturen des Krankenhauses. Weisungsgebundenheit. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung

 

Orientierungssatz

Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer wiederholten, mehrwöchigen Tätigkeit als Stationsarzt in der Abteilung Innere Medizin einer allgemeinmedizinischen Klinik auf der Basis von Honorarverträgen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.1.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 75 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens (§ 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)) über die Versicherungspflicht des Klägers nach dem Recht der Arbeitsförderung in den Zeiträumen vom 6. bis 24.4.2009, vom 4.5. bis 26.6.2009 und vom 1.9. bis 23.12.2009 in seiner Tätigkeit als Assistenzarzt in der Abteilung für Innere Medizin der Klinik S der Beigeladenen zu 1).

Die Beigeladene zu 1) ist Trägerin der Klinik S in C. Die Abteilung für Innere Medizin dieser Klinik stellte die Patientenversorgung mit - einschließlich der Honorarärzte - 15 Ärzten, darunter einem Chefarzt, drei Oberärzten und 12 Stationsärzten sicher. Es handelte sich um eine allgemeinmedizinische Klinik mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie, zu der auch eine Intensivstation gehörte. Von den Krankheitsbildern her wurde das gesamte Spektrum der Inneren Medizin behandelt. Eine Station wurde mit zwei Stationsärzten besetzt.

Der 1945 geborene Kläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin. Vor seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) war der Kläger mit einem Partner in einer Privatpraxis tätig. Bei seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) nahm er die Aufgaben eines Stationsarztes ausschließlich in den Tagdiensten mit der üblichen Arbeitszeit von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr, nicht in Bereitschafts- und Nachtdiensten wahr. Dabei arbeitete der Kläger regelmäßig an fünf Tagen in der Woche und regelmäßig länger als 8 Stunden täglich, teilweise bis zu 11 ¾ Stunden, bei einer halbstündigen Pause, durchschnittlich 45 Stunden pro Woche. Alle Arbeitsstunden erhielt der Kläger mit einem Honorar von 70,00 EUR je Stunde vergütet.

Der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1), die jeweils über die FAA FachArztAgentur GmbH in C vermittelt wurde, lagen mündliche und schriftliche Vereinbarungen zwischen Kläger und Beigeladener zu 1) zugrunde. Für die Zeiträume vom 6. bis 24.4.2009 und vom 4.5. bis 26.6.2009 galten mündliche Vereinbarungen. Weder der Kläger noch die Beigeladene zu 1) konnten für diesen Zeitraum einen von beiden Seiten unterzeichneten Vertrag beibringen. Die mündlichen Vereinbarungen entsprachen inhaltlich dem schriftlichen Vertragsentwurf, der am 28.4.2009 von einem Vertreter der Beigeladenen zu 1), aber nicht von dem Kläger unterzeichnet worden war. Dieser Entwurf lautete auszugsweise wie folgt:

"...

§ 1 Der Honorarvertreter wird vom 06.04.09 bis einschließlich 24.04.09 und vom 04.05.09 bis einschließlich 19.06.2009 in der Abteilung Innere Medizin der Medizinischen Klinik S die Aufgaben eines Assistenzarztes wahrnehmen und in dieser auch Zeit am Bereitschaftsdienst teilnehmen. Die Bereitschaftsdienste werden nach Absprache im Rahmen des für die Abteilung gültigen Dienstplanes geleistet.

§ 2 Der Honorarvertreter verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft persönlich wahrzunehmen, mit dem Leitenden Arzt der Abteilung und dem übrigen Personal der Abteilung sowie den sonstigen Mitarbeitern der Klinik zusammenzuarbeiten und über alle ihm bei seiner Vertragserfüllung bekannt werdenden Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.

§ 3 Der Arzt erklärt, dass er die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs in der Bundesrepublik Deutschland besitzt und dass er über die notwendigen fachlichen Kenntnisse zur Erfüllung der ihm zu übertragenden Aufgaben verfügt.

§ 4 Für den in § 1 genannten Zeitraum erhält der Honorarvertreter für die Erledigung seiner vertraglichen Verpflichtungen ein Honorar in Höhe von EUR 70,00 pro Stunde. Die Bereitschaftsdienste werden mit EUR 52,50 pro Stunde an Wochentagen und EUR 52,50 pro Stunde an Wochenendtagen und Feiertagen abgegolten.

Zusätzlich wird dem Honorarvertreter für den genannten Zeitraum von der Klinik eine Unterkunft sowie die kostenlose Teilnahme an der Personalverpflegung zur Verfügung gestellt. Mit dem vereinbarten Honorar sowie der Zurverfügungstellung von Kost und Logis sind alle dem Honorarvertreter entstehenden Kosten gleich welcher Art abgegolten.

§ 5 Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass durch diesen Vertrag ein Angestelltenverhältnis nicht begründet wird. Das Honorar wird ohne Lohnste...

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