rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.04.2002; Aktenzeichen S 14 (25) KA 107/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.04.2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungs- und Klageverfahren. Der Bescheid der Beklagten vom 30.04.2003 wird aufgehoben. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden betreffend die Quartale IV/1981 bis I/1985.
Der Kläger ist als Orthopäde im R ... zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. In den Jahren ab 1980 war er gemeinsam mit den Kassenärzten Dr. K ... und Dr. T ... tätig, ob im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft ist offen. Er wurde durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19.02.1992 wegen Betruges in vierzehn Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 350 Tagessätzen verurteilt. Die gegen das Urteil eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.03.1993 - 3 StR 461/92 - verworfen. Wegen betrügerischer Abrechnungen der Praxis Dres. K ..., B ... und T ... wurden von den Primärkassen gegenüber der Beklagten mehrere Millionen Deutsche Mark an Gesamtvergütung für nachfolgende Quartale einbehalten. Die diesbezüglichen Rechtstreitigkeiten S 25 KA 73/92, S 25 KA 81/92 und S 25 KA 150/92 wurden durch die vergleichsweise Vereinbarung einer Einbehaltung in Höhe von 500.000,- DM am 08.06.1994 beendet.
Auch zwischen dem Kläger, vertreten durch seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten, und der Beklagten, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R ..., fanden Vergleichsverhandlungen statt. Mit Schreiben vom 08.03.1994 teilte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit, seine Mandanten - Dres. K ..., B ... und T ... - seien bereit, 100.000,- DM an die Beklagte zu zahlen. Mit Schreiben vom 20.05.1994 bat Rechtsanwalt Dr. R ... um verbindliche Bestätigung, dass die Zahlungen binnen eines Monats nach Vergleichsabschluss erfolgen würden. Der Prozeßbevollmächtigte bestätigte daraufhin mit Schreiben vom 06.06.1994, dass seine Mandanten je 33.333,33 DM binnen eines Monats nach Vergleichsabschluss zahlen würden. Die Zahlung werde mit der Maßgabe erfolgen, dass damit alle gebührenordnungsmäßigen Unrichtigkeiten im Hinblick auf die Quartale, die Gegenstand der obengenannten Rechtsstreite waren, erledigt seien. Dr. R ... antwortete mit Schreiben vom 09.06.1994, dass unzweifelhaft eine gesamtschuldnerische Haftung der Dres. K ..., B ... und T ... gegeben sei. Die Beklagte sei nicht bereit, sich lediglich auf die Zahlungsansprüche gegen die einzelnen Ärzte verweisen zu lassen. Der Vorgang könne möglicherweise dadurch erledigt werden, dass die Mandanten veranlaßt würden, den Betrag von 100.000,- DM insgesamt an die Beklagte zu zahlen. Ferner könnten nur die Ansprüche erledigt werden, die Gegenstand der bisherigen Rechtsstreite gewesen seien. In seinem Schreiben vom 28.07.1994 stimmte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers der vorgeschlagenen Erledigungsklausel zu und teilte ferner mit, dass er davon ausgehe, dass die 100.000,- DM getilgt würden, so dass sich die Frage der gesamtschuldnerischen Haftung erledige. Er gehe davon aus, dass gegenüber Dres. K ... und B ... eine Verrechnung erfolge und Dr. T ... den ausstehenden Betrag überweise. In der Folgezeit wurde der Betrag von 100.000,- DM von den drei Ärzten insgesamt beglichen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 28.02.1996 hob die Beklagte die Abrechnungsbescheide für die Quartale IV/1981 bis I/1985 im Bereich der Primärkassen auf. Das Honorar für die genannten Quartale werde vermindert um jeweils 1/14 von 500.000,- DM in jedem Quartal neu festgesetzt. Das zuviel gezahlte Honorar in Höhe von 500.000,- DM werde zurückgefordert. Die Beklagte bezog sich dabei auf die durch Urteil des BGH vom 10.03.1993 nunmehr rechtskräftig festgestellten Falschabrechnungen sowie darauf, dass ihr Schaden 500.000,- DM betrage. Der gezahlte Betrag in Höhe von 33.333,33 DM werde als Teilleistung auf den zu zahlenden Betrag von 500.000,- DM angerechnet. Der Kläger sei verpflichtet, den Betrag von 466.666,67 DM zurückzuzahlen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, dass durch die vergleichsweise Vereinbarung der Zahlung von 100.000,- DM alle Ansprüche erledigt sein. Die Beklagte habe die Zahlung auch widerspruchslos entgegengenommen. Die Höhe der Rückforderung sei nicht nachvollziehbar, weil er nur einer von drei Beteiligten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen richtete sich die Klage, zu deren Begründung der Kläger sich im wesentlichen auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren bezog. Es sei ein Vergleich mit der Beklagten abgeschlossen worden, der in der Folgezeit auch vollzogen worden sei. Die Berufung darauf, dass der Vergleich nicht wirksam sei, verstoße gegen Treu und Glauben, denn die Zahlungen seien von der Beklagten unwidersprochen en...