Leitsatz (amtlich)

Ein für den objektiven Betrachter jederzeit erkennbarer Fehler in der Rentenberechnung kann berichtigt und die Überzahlung mit noch nicht ausgezahlten Nachzahlungsbeträgen verrechnet werden, soweit der Empfänger hierüber noch keine Disposition getroffen hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.03.1984; Aktenzeichen 5a RKn 2/83)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660241

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