Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der zulässigen Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes
Orientierungssatz
1. Die Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes richtet sich nach materiellem Recht. Abtrennbar, und damit teilweise anfechtbar, sind zahlenmäßig, zeitlich, örtlich, gegenständlich oder personell abgrenzbare Teile einer Entscheidung. Teilbar ist ein Verwaltungsakt nach § 31 S. 1 SGB 10 u. a. dann, wenn eine betragsmäßige Aufteilung möglich ist und den Teilbeträgen Rechnungsposten zugrunde liegen, die sich aus jeweils eigenen Sachverhalten ableiten und gegenständlich abgegrenzt werden können (BSG Urteil vom 20. 5. 2014, B 1 KR 5/14 R).
2. Das Nachschieben von Gründen ist bei einer reinen Anfechtungsklage unzulässig, wenn der Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen verändert wird. Hat ein an einen Arbeitgeber gerichteter Beitragsbescheid zur Renten- und Arbeitslosenversicherung die Feststellung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung desselben Arbeitnehmers zum Gegenstand, so hat er einen unveränderten Regelungsgegenstand zum Inhalt, mit der Folge, dass das Nachschieben von Gründen zulässig ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.01.2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit und Höhe einer Beitragsnachforderung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Aufgrund eines im Juli 1999 gestellten Antrags des Versicherten T (Versicherter) stellte das Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16.01.2007 - L 11 (16) KR 16/04 - fest, dass der Versicherte aufgrund seiner Tätigkeit bei der Klägerin vom 01.01.1993 bis zum 09.03.1999 versicherungspflichtig in der Rentenversicherung der Angestellten sowie beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung gewesen ist. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Unter dem 23.04.2007 forderte die Beklagte die Klägerin daraufhin auf, Beitragsnachweise für die Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Versicherten zu erstellen. Denn nach dem rechtskräftigen Urteil des LSG müssten nun Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Beklagte abgeführt werden. Die Klägerin erhob daraufhin mit Schreiben vom 25.05.2007 die Einrede der Verjährung. Die Beklagte forderte die Klägerin erneut unter dem 22.06.2007 auf, die Beitragsnachweise zu übersenden, um die Beiträge genau beziffern zu können. Durch das laufende Verfahren sei eine Unterbrechung der Verjährung entstanden. Die Beiträge könnten somit innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils geltend gemacht werden. Nachdem in der Folgezeit keine Beitragsnachweise für den Versicherten von der Klägerin erstellt wurden, forderte die Beklagte mit Bescheid vom 01.08.2007 Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Versicherten in Höhe von 77.186,67 EUR nach. Sie habe der Beitragsberechnung die Höchstbeiträge zugrunde gelegt, da die Klägerin am 13.09.1999 die Entgelte des Versicherten mit ca. 12.000,00 bis 15.000,00 EUR angegeben habe. Unter dem 21.08.2007 mahnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die offenstehenden Beiträge an. Einschließlich Säumniszuschlägen und Mahnkosten ergab sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 77.963,17 EUR.
Die Klägerin erhob dagegen unter dem 27.08.2007 Widerspruch und machte zur Begründung geltend, dass die Forderung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zumindest für die Zeit vor dem 01.12.1996 rechtswidrig sei. Denn gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) verjährten Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Das habe vorliegend zur Konsequenz, dass zumindest alle Beitragsforderungen, die in der Zeit vom 01.01.1993 bis einschließlich November 1996 fällig geworden seien, bereits verjährt gewesen seien, als der Klägerin der Beiladungsbeschluss des Sozialgerichts Düsseldorf aus dem Verfahren S 34 KR 198/01 vom 13.08.2001 am 15.08.2001 zugestellt worden sei. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist habe diese Zustellung insoweit nicht mehr bewirkt. Sollten darüber hinaus Beitragsforderungen gegebenenfalls zur Renten- und Arbeitslosenversicherung noch nicht verjährt sein, so könne dieses allenfalls für nach dem 01.12.1996 fällig gewordene Beiträge gelten. Diesbezüglich würden nun Beitragsnachweise für den Zeitraum vom 01.12.1996 bis 28.02.1999 überreicht. Die Arbeitnehmeranteile seien vom Versicherten zu fordern.
Mit Bescheid vom 03.06.2010 nahm die Beklagte den Bescheid vom 01.08.2007 teilweise nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch zurück, weil die Beiträge zur Rentenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.1993 bis 30.11.1994 sowie die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.1993 bis zum 30.11.1996 verjährt und insoweit zu Unrecht erhoben worden seien. Die Nachforderung betrage dementsprechend lediglich 49.311,95 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahnkosten in ...