Leitsatz (amtlich)
Bei der Rückkehr von einer aus privaten Gründen unternommenen Fahrt, welche zur Dienststelle führt, beginnt der Versorgungsschutz jedenfalls mit der Erreichung der vor Dienstbeginn üblicherweise benutzten Wegstrecke.
Das gilt auch dann, wenn diese Wegstrecke lediglich bei Familienheimfahrten iS des § 81 Abs 4 S 3 SVG benutzt zu werden pflegt.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1656154 |
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